Urteil des Landesverfassungsgerichtes Sachsen-Anhalt
vom 15.01.2002
zu Straßenausbaubeiträgen,
authentische Gesetzesinterpretation
Was sind die Hintergründe für dieses
Landesverfassungsgerichtsurteil?
Bis zum 19. Februar 1998 haben die Gerichte ihre
Entscheidungen darauf abgestellt, dass Straßenausbaubeiträge von Bürgern nur
gefordert werden dürfen, wenn spätestens zur Beendigung der Ausbaumaßnahme eine
rechtsgültige Satzung der Kommune vorliegt. Mit Beschluss vom 19. Februar 1998
hat das Oberverwaltungsgericht Magdeburg sich der Auffassung des Richters am
Bundesverwaltungsgericht, Herrn Prof. Driehaus, angeschlossen, welcher als
Kommentator für Kommunalabgaben der Auffassung ist, dass Kommunen Beiträge auch
ohne entspr. Satzung erheben können.
Die PDS ging 1998 mit der Forderung zur bürgerfreundlichen
Veränderung des Kommunalabgabengesetzes in den Landtagswahlkampf. Was wurde
konkret erreicht?
Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat sich in der
Folgezeit jedoch in seinen weiteren Rechtsauslegungen eben nicht dieser
Interpretation zugewandt und verblieb auf seinen Standpunkt vom 19. Februar
1998.
Im Zuge der Beratung eines weiteren Gesetzentwurfes der PDS
zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (Drs. 3/1386) vom 07. April 1999 wurde
diese Forderung erneut von der Fraktion der PDS gestellt. Nach Auskunft der
Juristen des Innenministeriums, der Staatskanzlei und der SPD-Fraktion wurde
dargestellt, dass eine förmliche Rückwirkung per Gesetz nicht notwendig sei.
Sie schlugen die Form einer authentischen Gesetzesinterpretation vor, welche
dann im Gesetzgebungsverfahren durch die SPD-Fraktion eingebracht und
beschlossen wurde.
Was besagt nun das Urteil des Landesverfassungsgerichtes?
Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat nun mit dem
Urteil vom 15. Januar 2002 festgestellt, das diese authentische
Gesetzesinterpretation verfassungswidrig ist, da sie als Klarstellung eine
Rückwirkung festschreibt und somit von ihr materiell eine Regelungswirkung im
Außenverhältnis ausgeht. Auf der Grundlage dieses Urteils kann nunmehr jede
Kommune für Straßenausbaumaßnahmen, die vor dem 16.04.1999 schlussgerechnet
waren, Beiträge erheben.
Formal bezieht sich die rückwirkende
Beitragserhebungsmöglichkeit bis zum 03.10.1990, egal ob den Kommunen für die
Straßenausbaumaßnahmen umfängliche, teilweise 100 % ’ige Förderungen durch das
Land zur Verfügung gestellt wurden.
Unterliegen die durchgeführten Straßenausbaumaßnahmen für
die Jahre 1990 bis 1998 nicht der Verjährung?
Eine Verjährung ist für diese Fälle auszuschließen, da die
Verjährungsfrist erstmalig mit dem Ablauf des Jahres beginnt, wo eine Satzung
erlassen wurde. Demzufolge können Kommunen, die bisher (entgegen § 91 Abs. 1
und 2 GO LSA – Handlungsgrundsatz der Einnahmebeschaffung - und mit Duldung
der Kommunalaufsicht) keine Satzung erlassen haben, für alle
Straßenausbauvorhaben seit 1990 Beiträge erheben. Dies werden sicherlich viele
Kommunen nutzen, da sie damit die Defizite aus den Kürzungen des
Finanzausgleichsgesetzes der Jahre 1995 bis 2002 kompensieren können.
Gleichwohl begeben sich die Gemeinde- und Stadträte auf ein sehr brisantes
Feld, da einerseits die Grenze der Belastbarkeit der Bürgerinnen und Bürger
erreicht ist und andererseits in den Kommunalkassen gähnende Leere vorherrscht.
Zusätzlich werden die Gemeinden von den Aufsichtsbehörden zwingend
aufgefordert, ihre desolaten Haushaltssituation über die Beibringung von
Beiträgen und Gebühren zu stabilisieren.
Wie soll es denn nun weitergehen, was ist zu tun?
In dieser Legislatur, die ja bekanntlich am 21.04.2002 mit
der Landtagswahl zu Ende geht, wird es nicht mehr möglich sein durch ein
entsprechendes Gesetz Änderungen herbeizuführen. Die Landtagsfraktion der PDS
hat deshalb einen Antrag gestellt, mit dem die Landesregierung aufgefordert
wird darzustellen, wie und mit welchen Maßnahmen sie auf die Umsetzung dieses
Urteils reagieren will. Dieser Antrag wird am 21. und 22. 02.2002 im Landtag
verhandelt und soll am 27.02.2002 im Innenausschuss beraten werden.
Welchen Handlungsspielraum haben die Kommunen?
Natürlich haben es die gewählten Mandatsträger der Kommunen
in der Hand zu entscheiden, ob und in welcher Höhe sie von der nun gerichtlich
klargestellten Regelung Gebrauch machen. Vor dem Hintergrund nicht
ausgeglichener Haushalte, rückläufiger Finanzzuweisungen durch das Land und der
Forderung der Kommunalaufsicht, alle Einnahmepotentiale nach § 91 Abs. 1 und 2
auszunutzen, wird es nicht einfach sein politisch einen Kompromiss herbeizuführen.
Der Spagat besteht zwischen der Reflexion der sozialen Bedingungen der
Bürgerschaft und den fiskalischen Sachzwängen.
Ob es gelingt zumindest den Druck der Kommunalaufsicht auf
die Gemeinden zur Einnahmebeschaffung aufzuheben, wird die Beratung am
27.02.2002 im Innenausschuss ergeben.