Kommunalpolitisches Informationsblatt Nr. 1/02

 

Urteil des Landesverfassungsgerichtes Sachsen-Anhalt

vom 15.01.2002

zu Straßenausbaubeiträgen, authentische Gesetzesinterpretation

 

Was sind die Hintergründe für dieses Landesverfassungsgerichtsurteil?

 

Bis zum 19. Februar 1998 haben die Gerichte ihre Entscheidungen darauf abgestellt, dass Straßenausbaubeiträge von Bürgern nur gefordert werden dürfen, wenn spätestens zur Beendigung der Ausbaumaßnahme eine rechtsgültige Satzung der Kommune vorliegt. Mit Beschluss vom 19. Februar 1998 hat das Oberverwaltungsgericht Magdeburg sich der Auffassung des Richters am Bundesverwaltungsgericht, Herrn Prof. Driehaus, angeschlossen, welcher als Kommentator für Kommunalabgaben der Auffassung ist, dass Kommunen Beiträge auch ohne entspr. Satzung erheben können.

 

Die PDS ging 1998 mit der Forderung zur bürgerfreundlichen Veränderung des Kommunalabgabengesetzes in den Landtagswahlkampf. Was wurde konkret erreicht?

 

Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (Drs. 3/919) der PDS-Landtagsfraktion vom 28.01.1999 wurde eine Klarstellung dahingegen erreicht, das ab der Veröffentlichung dieses Gesetzes im April 1999 nunmehr zwingend eine Satzung Voraussetzung für die Beitragserhebung ist. Nicht durchgesetzt hatte sich unsere Fraktion mit der vorgeschlagenen rückwirkenden In-Kraft-Setzung zum 09. Oktober 1997, da der federführende Innenausschuss als auch die Landesregierung der Auffassung waren, dass es keiner Rückwirkung bedürfe, da der Landtag schon mit der Gesetzesnovellierung von 1996 davon ausgegangen war, das eine Satzung Pflicht ist.

 

Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat sich in der Folgezeit jedoch in seinen weiteren Rechtsauslegungen eben nicht dieser Interpretation zugewandt und verblieb auf seinen Standpunkt vom 19. Februar 1998.

 

Im Zuge der Beratung eines weiteren Gesetzentwurfes der PDS zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (Drs. 3/1386) vom 07. April 1999 wurde diese Forderung erneut von der Fraktion der PDS gestellt. Nach Auskunft der Juristen des Innenministeriums, der Staatskanzlei und der SPD-Fraktion wurde dargestellt, dass eine förmliche Rückwirkung per Gesetz nicht notwendig sei. Sie schlugen die Form einer authentischen Gesetzesinterpretation vor, welche dann im Gesetzgebungsverfahren durch die SPD-Fraktion eingebracht und beschlossen wurde.

 

Was besagt nun das Urteil des Landesverfassungsgerichtes?

 

Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat nun mit dem Urteil vom 15. Januar 2002 festgestellt, das diese authentische Gesetzesinterpretation verfassungswidrig ist, da sie als Klarstellung eine Rückwirkung festschreibt und somit von ihr materiell eine Regelungswirkung im Außenverhältnis ausgeht. Auf der Grundlage dieses Urteils kann nunmehr jede Kommune für Straßenausbaumaßnahmen, die vor dem 16.04.1999 schlussgerechnet waren, Beiträge erheben.

Formal bezieht sich die rückwirkende Beitragserhebungsmöglichkeit bis zum 03.10.1990, egal ob den Kommunen für die Straßenausbaumaßnahmen umfängliche, teilweise 100 % ’ige Förderungen durch das Land zur Verfügung gestellt wurden. 


Unterliegen die durchgeführten Straßenausbaumaßnahmen für die Jahre 1990 bis 1998 nicht der Verjährung?

 

Eine Verjährung ist für diese Fälle auszuschließen, da die Verjährungsfrist erstmalig mit dem Ablauf des Jahres beginnt, wo eine Satzung erlassen wurde. Demzufolge können Kommunen, die bisher (entgegen § 91 Abs. 1 und 2 GO LSA – Handlungsgrundsatz der Einnahmebeschaffung - und mit Duldung der Kommunalaufsicht) keine Satzung erlassen haben, für alle Straßenausbauvorhaben seit 1990 Beiträge erheben. Dies werden sicherlich viele Kommunen nutzen, da sie damit die Defizite aus den Kürzungen des Finanzausgleichsgesetzes der Jahre 1995 bis 2002 kompensieren können. Gleichwohl begeben sich die Gemeinde- und Stadträte auf ein sehr brisantes Feld, da einerseits die Grenze der Belastbarkeit der Bürgerinnen und Bürger erreicht ist und andererseits in den Kommunalkassen gähnende Leere vorherrscht. Zusätzlich werden die Gemeinden von den Aufsichtsbehörden zwingend aufgefordert, ihre desolaten Haushaltssituation über die Beibringung von Beiträgen und Gebühren zu stabilisieren.

 

Wie soll es denn nun weitergehen, was ist zu tun?

 

In dieser Legislatur, die ja bekanntlich am 21.04.2002 mit der Landtagswahl zu Ende geht, wird es nicht mehr möglich sein durch ein entsprechendes Gesetz Änderungen herbeizuführen. Die Landtagsfraktion der PDS hat deshalb einen Antrag gestellt, mit dem die Landesregierung aufgefordert wird darzustellen, wie und mit welchen Maßnahmen sie auf die Umsetzung dieses Urteils reagieren will. Dieser Antrag wird am 21. und 22. 02.2002 im Landtag verhandelt und soll am 27.02.2002 im Innenausschuss beraten werden.

 

Welchen Handlungsspielraum haben die Kommunen?

 

Natürlich haben es die gewählten Mandatsträger der Kommunen in der Hand zu entscheiden, ob und in welcher Höhe sie von der nun gerichtlich klargestellten Regelung Gebrauch machen. Vor dem Hintergrund nicht ausgeglichener Haushalte, rückläufiger Finanzzuweisungen durch das Land und der Forderung der Kommunalaufsicht, alle Einnahmepotentiale nach § 91 Abs. 1 und 2 auszunutzen, wird es nicht einfach sein politisch einen Kompromiss herbeizuführen. Der Spagat besteht zwischen der Reflexion der sozialen Bedingungen der Bürgerschaft und den fiskalischen Sachzwängen.

Ob es gelingt zumindest den Druck der Kommunalaufsicht auf die Gemeinden zur Einnahmebeschaffung aufzuheben, wird die Beratung am 27.02.2002 im Innenausschuss ergeben.