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    Arbeitskreis Kommunalpolitik
     

    Argumentation zum Dritten Vorschaltgesetz

    Material zum kommunalpolitischen Treffen der PDS am 08.09.2001

     

    Mit den Stimmen der PDS wird der Landtag das 3. Vorschaltgesetz zur kommunalen Gebietsreform am 13. September verabschieden. Da uns im Vorfeld sehr viele Anfragen, Standpunkte und Forderungen erreichten, aber auch Missverständnisse deutlich wurden, sollen in dieser Stellungnahme zunächst einige grundsätzliche Bemerkungen gemacht werden und eine Gegenüberstellung der beiden kommunalen Modelle Einheitsgemeinde und Verbandsgemeinde dargestellt werden. Eine Argumentation zu Einzelfragen anhand des endgültigen Gesetzestextes wird an alle kommunale Gebietskörperschaften versand, sobald das Gesetz verabschiedet ist.

     

    Kampf um gleichberechtigte Modelle

     
    Es ging in Sachsen-Anhalt seit Erscheinen des Leitbildes nie um eine flächendeckende Wahlmöglichkeit zwischen „vergrößerter Verwaltungsgemeinschaft“ und Einheitsgemeinde. Mit der Festlegung des Vorrangs der Einheitsgemeinde im Leitbild wurde de facto bestimmt, dass nur diejenigen Verwaltungsgemeinschaften mit mindestens 10 000 Einwohnern Bestandsschutz erhalten, die nachweislich das Modell Einheitsgemeinde nicht einnehmen können. Dies nachzuweisen wäre nur sehr wenigen gelungen. Deshalb kämpfte die PDS um die Zulassung von mindestens zwei gleichberechtigten Modellen, mit gleichen Zugangsvoraussetzungen, annähernd vergleichbarer Leistungskraft aber als Alternative zur Einheitsgemeinde.
     

    Qualifizierung durch regionale Verantwortung

     

    Die PDS vertrat von Beginn an die Position, dass allein mit einer Maßstabsvergrößerung der Verwaltungsgemeinschaften die zunehmenden Probleme örtlicher Aufgabenerfüllung, beispielsweise das Vorhalten von Kindertagesstätten und Schulen, nicht zu lösen sind. Nach neun Monaten intensiver Diskussion bekannte sich die PDS zum Vorschlag des Städte- und Gemeindebundes ein Modell zu ermöglichen, in welchem wesentliche Selbstverwaltungsaufgaben auch regional entschieden werden. Eine gesetzliche Übertragung dieser Aufgaben ist die Konsequenz, da sonst - wie bei jetziger Gesetzeslage - mit nur einer Gegenstimme eine gemeinschaftliche Aufgabenerfüllung in der Verwaltungsgemeinschaft unmöglich gemacht wird. Auf dem Septemberparteitag 2000 folgte der Parteitag der PDS deshalb dem Vorschlag der gemeinsamen Arbeitsgruppe „Funktional- Verwaltungs- und Kommunale Strukturreform“ von Landesvorstand und Landtagsfraktion. Es wurde entschieden, dass dieses Modell als eine Verhandlungsgrundlage diskutiert und konkretisiert wird.

     

    Qualifizierte Verwaltungsgemeinschaft ist Verbandsgemeinde

     

    Zu keinem Zeitpunkt wurden drei kommunale Modelle (Verwaltungsgemeinschaft, Verbandsgemeinde, Einheitsgemeinde) diskutiert. Insofern entspricht es nicht den Tatsachen, wenn behauptet wird, kurzfristig wurde die Verbandsgemeinde an die Stelle der „qualifizierten Verwaltungsgemeinschaft“ gesetzt. Der Begriff „qualifizierte Verwaltungsgemeinschaft“ wurde als Arbeitstitel seit Frühjahr 2000 benutzt. Eine Bezeichnung sollte noch gefunden werden. So hat die PDS auf ihrem Parteitag noch die Bezeichnung „Gemeindeverband“ vorgeschlagen. Seit Beginn an bestand jedoch Einigkeit, dass dieses Modell im Kern die gesetzliche Aufgabenübertragung beinhaltet und dafür verfassungsrechtlich die Direktwahl des entscheidenden Gremiums erforderlich ist. Beide Aspekte fanden ihren Niederschlag im § 3 des Zweiten Vorschaltgesetzes. Im Dritten Vorschaltgesetz wird das Modell abschließend beschrieben.

     

    Modellbeschreibung jetzt unaufschiebbar

     

    Es war stets die Forderung der PDS, das zweite Modell so bald als möglich und noch in der freiwilligen Phase zu beschreiben. Bereits bei Verabschiedung des Zweiten Vorschaltgesetzes wurde dies energisch eingefordert und eine Fristsetzung zum Juni 2000 politisch vereinbart. Nach Veröffentlichung des inakzeptablen Referentenentwurfes der Landesregierung, der nur marginale Unterschiede zum Modell Einheitsgemeinde aufwies, musste die PDS erneut akzeptieren, dass ein längerer Diskussionsprozess im kommunalen Bereich notwendig ist. Auch wurde deutlich, dass sich die Verhandlungen zwischen SPD und PDS schwierig gestalten werden. Der Termin zur Verabschiedung des Gesetzes wurde auf September 2000 verschoben. Eine weitere Vertagung der Beschlussfassung würde jedoch die Modellwahl in der freiwilligen Phase nicht mehr ermöglichen.

     

    Verbandsgemeinde keine Mogelpackung Einheitsgemeinde

     

    Der nunmehr vorliegende Gesetzentwurf bietet in wesentlichen Teilen alternative Wahlmöglichkeiten zur Einheitsgemeinde (siehe Gegenüberstellung Einheitsgemeinde, Verbandsgemeinde.) Damit fand eine weitere Annäherung an das bestehende Modell Verwaltungsgemeinschaft statt. Weitergehende Forderungen würden nach Auffassung der PDS das Ziel untergraben, annähernd eine gleiche Leistungsfähigkeit zur Einheitsgemeinde herzustellen. Mit diesem Modell eröffnet  der Gesetzgeber eine Alternative zur Einheitsgemeinde. Wenn kommunale Körperschaften für sich keine Vorteile  gegenüber der Einheitsgemeinde ausmachen, sollten und können sie den Weg in die Einheitsgemeinde gehen.

     

    CDU bietet keine Alternative

     

    Die CDU hat ebenfalls nie die Forderung erhoben, die Verwaltungsgemeinschaften bestehen zu lassen. In ihrem Gesetzentwurf zur „Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften“ steht ebenfalls die gesetzliche Übertragung von Aufgaben auf diese Körperschaft im Zentrum des Modells. Die daraus resultierenden Folgen und zum Teil auch verfassungsrechtlichen Konsequenzen wurden nicht ausformuliert. Diese würden aber in ihrer Konsequenz zu wesentlichen Übereinstimmungen mit dem jetzt vorliegenden Entwurf führen. Aus diesem Grunde war dieser Gesetzentwurf nicht verhandlungsfähig. Er wurde abgelehnt und führte letztlich nur zu weiterer Verwirrung im kommunalen Bereich. Noch folgenschwerer ist die Aufforderung der CDU, die Landtagswahlen abzuwarten. Die notwendigen Verhandlungen und Anhörungen für die Modellwahl benötigen Zeit. Diese sollten sich die Gemeinden einräumen. Wer der CDU Wahlkampfversprechung Glauben schenkt, dass die Vorschaltgesetze bei Regierungsbeteiligung der CDU rückgängig gemacht werden, der sollte den Blick nach Sachsen und Brandenburg richten. Aus einer Totalverweigerung der Gebietsreform hat die CDU in Brandenburg nach der Landtagswahl unter Führung eines CDU-Innenministers die Reform so scharf gestartet, dass die gemeindliche Strukturreform dort noch vor Sachsen-Anhalt abgeschlossen sein wird.

     

    Verbandsgemeinde ist Teil der Gesamtreform

     

    Die Forderung der kommunalen Ebene war es stets, dass sich  vor allem die Landesebene grundlegend reformiert. Dieser Forderung trägt die PDS mit großer Konsequenz Rechnung. Die Abschaffung der Regierungspräsidien, die drastische Reduzierung von Sonderbehörden ist jedoch ohne vergrößerte und leistungsfähigere kommunale Gebietskörperschaften nicht möglich. Dieser Zusammenhang wurde im zweiten Vorschaltgesetz rechtlich untersetzt. Alle Aufgaben, die kommunalisiert werden können, werden bis Ende des Jahres  2001 verhandelt sein und im Januar vom Landtag beschlossen. Sachsen-Anhalt darf diese Chance nicht verspielen, deshalb trägt die PDS auch jene nicht sehr populären Entscheidungen mit oder muss sie selbst einfordern, die aus der Sicht von Betroffenen auch Risiken und Nachteile in sich bergen. Das vorliegende Dritte Vorschaltgesetz  ist ein Bestandteil des gesamten Reformpaketes zur gleichzeitigen Durchsetzung einer Funktional- und kommunalen Strukturreform. Mit Verantwortungsbewusstsein nimmt die PDS-Fraktion ihre Pflicht wahr, eine Interessenabwägung zwischen Vor- und Nachteilen eines solchen Reformprozesses vorzunehmen, an deren Ende objektiv nie die Realisierung aller auch berechtigten Einzelinteressen stehen kann.  

     

    Gegenüberstellung der Gemeindemodelle Einheitsgemeinde/

    Verbandsgemeinde und deren Untergliederungen

    nach der Beschlussempfehlung des Innenausschusses vom 06.09.2001

     

    Modell
     
    Einheitsgemeinde (EG)
     
    Verbandsgemeinde (Entwurf) (VG)
         
    Größe mehr als 7.000 Einwohner mehr als 10.000 Einwohner
    Körperschaft
     
    Kommunale
    Gebietskörperschaft
    Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Organe



     
    direkt gewählter
    Gemeinderat und
    Bürgermeister
    (hauptamtlich, 7 Jahre)
     

    direkt gewählter Gemeinderat, aus seiner Mitte gewählter Vorsitzender,
    hauptamtlicher Verbandsgemeindedirektor 
    (6 Jahre)

    Untergliederungen

     
    Ortsteile nach Ortschaftsverfassungsrecht
     
    Mitgliedsgemeinden ab 1.000 EW u. Ortsteile nach Ortschaftsverfassungsrecht
    - deren Organe






     

    direkt gewählter Ortschaftsrat und aus seiner Mitte gewählter ehrenamtlicher Ortsbürgermeister




     

    direkt gewählter Gemeinderat und ehrenamtlicher Bürgermeister,
    Ortsteile nach Ortschatfsverfassungsrecht, ehrenamtlicher Ortsbürgermeister

     

    Aufgaben EG, VG
















     

    Aufgabenallzuständigkeit sowohl für eigenen als auch für den übertragenen Wirkungskreis

    Satzungshoheit für alle Aufgaben












     

    Aufgabenallzuständigkeit für den übertragenen Wirkungskreis und für ausgewählte Bereiche des eigenen Wirkungskreises, z.B. Flächennutzungsplan, Schulen, KITA’s, zentrale Sozial- und Sporteinrichtungen die mehreren Gemeinden dienen, Aufgaben für Wasserversorgung u. Abwasserbehandlung, Schiedsstellengesetz, Gemeindeverbindungsstraßen, Hilfe in Verwaltungsangelegenheiten sowie weitere Aufgaben die durch einzelne Mitgliedsgemeinden auf die VG übertragen werden.

    Satzungshoheit für die übertragenen Aufgaben

    Aufgaben der Untergliederungen
    Mitgliedsgemeinden





     

     
    Ortsteile

     


     












    Aufgabenzuständigkeit entspr. der im Gebietsänderungsvertrag und in der Hauptsatzung geregelten Zuständigkeiten, kein Satzungsrecht

    Aufgabenzuständigkeit für die nicht übertragenen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, einschl. Satzungsrecht.

    Haushaltssatzungsrecht Aufgabenzuständigkeit entspr. der im Gebietsänderungsvertrag und in der Hauptsatzung geregelten Zuständigkeiten, kein Satzungsrecht






     

    Verwaltung
    EG - VG


     

    eine Verwaltung,
    Chef der Verwaltung ist der hauptamtliche Bürgermeister

     

    eine Verwaltung, sowohl für die VG und die Mitgliedsgemeinden,

    Chef ist der Verbandsgemeindedirektor

    Zuständigkeit des Bürgermeisters/ Verbandsgemeindedirektors










     

    Widerspruchsrecht nach §§ 62/63 GO LSA, Sitzungsdienst,  Teilnahmepflicht an den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse; Unterliegt der Ordnungsbefugnis des Gemeinderates






     

    Kein Widerspruchsrecht gegenüber den Mitgliedsgemeinden, Anzeige- und Mitteilungspflicht bei Gesetzesverstößen, Sitzungsdienst, kein Antragsrecht gegenüber den Mitgliedsgemeinden; Teilnahmepflicht an den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse; Unterliegt der Ordnungsbefugnis des Mitgliedsgemeinderates Keine Vollmacht zur Vertretung der Mitgliedsgemeinden in gerichtlichen Verfahren

    Verwaltung
    Ortsteile/ in Mitgliedsgemeinden


    - Ortsteile in
    Mitgliedsgemeinden

    ehrenamtl. Ortsbürgermeister und max. eine Bürokraft




     

    ehrenamtl. Ortsbürgermeister und max. eine Bürokraft


    ehrenamtl. Ortsbürgermeister, keine Bürokraft

    ehrenamtlicher Rat EG - VG
     
    Zuständig für alle Aufgaben der Gemeinde Zuständig für die übertragenen Aufgaben der Gemeinde

    Mitgliedsgemeinde
     

    ehrenamtlicher Rat Ortsteil EG – ehrenamtlicher Rat Ortsteil Mitgliedsgemeinde

    Zuständig für die Aufgaben nach Ortschaftsverfassungsrecht



     

    Zuständig für alle nicht übertragenen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises

     Zuständig für die Aufgaben nach Ortschaftsverfassungsrecht

    Ausschüsse EG - VG
     
    sowohl beratende als auch beschließende Ausschüsse sowohl beratenden als auch beschließende Ausschüsse

    Ausschüsse Mitgliedsgemeinde

     

    Ortsteile






    beratende Ausschüsse

    beratende und beschließende Ausschüsse für nicht übertragene Aufgabenzuständigkeit beratende Ausschüsse

     

    Finanzierung EG u. VG


    Mitgliedsgemeinden


    Ortsteile

     

    Finanzzuweisung nach FAG und eigene Einnahmen;


     

    nach Aufgabenübertragung entspr. Gebietsänderungsvertrag und Hauptsatzung;

    Finanzzuweisung nach FAG und Umlage pro Einwohner;

    Finanzzuweisung nach FAG und eigene Einnahmen;


    nach Aufgabenübertragung entspr. Gebietsänderungsvertrag und Hauptsatzung;

    Eigentum EG –VG 

     

     



     


    Mitgliedsgemeinden

    Volle Zuständigkeit










     

    Zuständig für Eigentum und Verbindlichkeiten bei den Aufgaben, die per Gesetz der VG übertragen wurden,

    Rückfall des übertragenen Eigentums wenn die öffentliche Nutzung durch die Verbandsgemeinde entfällt, auf Antrag der betroffenen Gemeinde;

    Zuständigkeit für übriges Eigentum

     

    Folgende Zeitabläufe sind im Zuge des Dritten Vorschaltgesetzes verändert worden:

     

    1.      Mit der In-Kraft-Tretung des Dritten Vorschaltgesetzes können sich Gemeinden zu Verbandesgemeinden bereits vor dem 1. Juli 2004 zusammenschließen.

    2.      Bis zum 31. Oktober 2002 (Ende der freiwilligen Phase) haben sich die Gemeinden zu entscheiden, für welches der beiden Modelle (Einheitsgemeinde oder Verbandsgemeinde sie sich entscheiden und die durch Bürgeranhörungen bzw. Beschlussfassungen zu untersetzen.

    3.      Bis zum 31. Oktober 2002 sind Neubildungen von Verwaltungsgemeinschaften oder die Aufnahme neuer Mitgliedsgemeinden zulässig, auch landkreisübergreifend. Danach ist eine Neubildung oder Aufnahme neuer Mitgliedsgemeinden unzulässig (Beginn der staatlichen Phase).

    4.      Ein so genannter Bestandsschutz für Verwaltungsgemeinschaften existiert nur bis zum 30. Juni 2004. Dann wird per 01. Juli 2004 durch Gesetz die neue Gemeindestruktur in Form von Einheits- oder Verbandsgemeinden festgeschrieben (Ende der staatlichen Phase).

     

    Ansprechpartner der Landtagsfraktion der PDS

     

    Mitglieder des Zeitweiligen Ausschusses Funktional- u.
    Verwaltungsreform/Kommunale Gebietsreform

     

      Telefon E-Mail
    Dr. Helga Paschke 0391/560 51 00        helga.paschke@t-online.de
    Wulf Gallert 0391/560 51 06

    wulf.gallert@pds.lt.lsa-gw.lsa-net.de

    Ria Theil 0391/560 51 21 theil.blk@t-online.de
    Gerald Grünert 0391/560 50 06 gerald.gruenert@pds.lt.lsa-gw.lsa-net.de