|
|
|
zurück |
|
|
|
Arbeitskreis
Kommunalpolitik |
| |
Argumentation zum Dritten Vorschaltgesetz
|
Material zum kommunalpolitischen Treffen
der PDS am 08.09.2001
|
| |
|
Mit den Stimmen der PDS
wird der Landtag das 3. Vorschaltgesetz zur kommunalen Gebietsreform am 13.
September verabschieden. Da uns im Vorfeld sehr viele Anfragen, Standpunkte
und Forderungen erreichten, aber auch Missverständnisse deutlich wurden,
sollen in dieser Stellungnahme zunächst einige grundsätzliche Bemerkungen
gemacht werden und eine Gegenüberstellung der beiden kommunalen Modelle
Einheitsgemeinde und Verbandsgemeinde dargestellt werden. Eine Argumentation
zu Einzelfragen anhand des endgültigen Gesetzestextes wird an alle kommunale
Gebietskörperschaften versand, sobald das Gesetz verabschiedet ist.
|
| |
|
Kampf um gleichberechtigte Modelle |
| |
|
Es ging in
Sachsen-Anhalt seit Erscheinen des Leitbildes nie um eine flächendeckende
Wahlmöglichkeit zwischen „vergrößerter Verwaltungsgemeinschaft“ und
Einheitsgemeinde. Mit der Festlegung des Vorrangs der Einheitsgemeinde im
Leitbild wurde de facto bestimmt, dass nur diejenigen
Verwaltungsgemeinschaften mit mindestens 10 000 Einwohnern Bestandsschutz
erhalten, die nachweislich das Modell Einheitsgemeinde nicht einnehmen
können. Dies nachzuweisen wäre nur sehr wenigen gelungen. Deshalb kämpfte
die PDS um die Zulassung von mindestens zwei gleichberechtigten Modellen,
mit gleichen Zugangsvoraussetzungen, annähernd vergleichbarer Leistungskraft
aber als Alternative zur Einheitsgemeinde. |
| |
|
Qualifizierung durch regionale Verantwortung |
| |
|
Die PDS vertrat von Beginn
an die Position, dass allein mit einer Maßstabsvergrößerung der
Verwaltungsgemeinschaften die zunehmenden Probleme örtlicher
Aufgabenerfüllung, beispielsweise das Vorhalten von Kindertagesstätten und
Schulen, nicht zu lösen sind. Nach neun Monaten intensiver Diskussion
bekannte sich die PDS zum Vorschlag des Städte- und Gemeindebundes ein
Modell zu ermöglichen, in welchem wesentliche Selbstverwaltungsaufgaben auch
regional entschieden werden. Eine gesetzliche Übertragung dieser Aufgaben
ist die Konsequenz, da sonst - wie bei jetziger Gesetzeslage - mit nur einer
Gegenstimme eine gemeinschaftliche Aufgabenerfüllung in der
Verwaltungsgemeinschaft unmöglich gemacht wird. Auf dem Septemberparteitag
2000 folgte der Parteitag der PDS deshalb dem Vorschlag der gemeinsamen
Arbeitsgruppe „Funktional- Verwaltungs- und Kommunale Strukturreform“ von
Landesvorstand und Landtagsfraktion. Es wurde entschieden, dass dieses
Modell als eine Verhandlungsgrundlage diskutiert und konkretisiert wird. |
| |
|
Qualifizierte Verwaltungsgemeinschaft ist
Verbandsgemeinde |
| |
|
Zu keinem Zeitpunkt wurden
drei kommunale Modelle (Verwaltungsgemeinschaft, Verbandsgemeinde,
Einheitsgemeinde) diskutiert. Insofern entspricht es nicht den Tatsachen,
wenn behauptet wird, kurzfristig wurde die Verbandsgemeinde an die Stelle
der „qualifizierten Verwaltungsgemeinschaft“ gesetzt. Der Begriff
„qualifizierte Verwaltungsgemeinschaft“ wurde als Arbeitstitel seit Frühjahr
2000 benutzt. Eine Bezeichnung sollte noch gefunden werden. So hat die PDS
auf ihrem Parteitag noch die Bezeichnung „Gemeindeverband“ vorgeschlagen.
Seit Beginn an bestand jedoch Einigkeit, dass dieses Modell im Kern die
gesetzliche Aufgabenübertragung beinhaltet und dafür verfassungsrechtlich
die Direktwahl des entscheidenden Gremiums erforderlich ist. Beide Aspekte
fanden ihren Niederschlag im § 3 des Zweiten Vorschaltgesetzes. Im Dritten
Vorschaltgesetz wird das Modell abschließend beschrieben. |
| |
|
Modellbeschreibung jetzt unaufschiebbar |
| |
|
Es war stets die Forderung
der PDS, das zweite Modell so bald als möglich und noch in der freiwilligen
Phase zu beschreiben. Bereits bei Verabschiedung des Zweiten
Vorschaltgesetzes wurde dies energisch eingefordert und eine Fristsetzung
zum Juni 2000 politisch vereinbart. Nach Veröffentlichung des inakzeptablen
Referentenentwurfes der Landesregierung, der nur marginale Unterschiede zum
Modell Einheitsgemeinde aufwies, musste die PDS erneut akzeptieren, dass ein
längerer Diskussionsprozess im kommunalen Bereich notwendig ist. Auch wurde
deutlich, dass sich die Verhandlungen zwischen SPD und PDS schwierig
gestalten werden. Der Termin zur Verabschiedung des Gesetzes wurde auf
September 2000 verschoben. Eine weitere Vertagung der Beschlussfassung würde
jedoch die Modellwahl in der freiwilligen Phase nicht mehr ermöglichen. |
| |
|
Verbandsgemeinde keine Mogelpackung
Einheitsgemeinde |
| |
|
Der nunmehr vorliegende
Gesetzentwurf bietet in wesentlichen Teilen alternative Wahlmöglichkeiten
zur Einheitsgemeinde (siehe Gegenüberstellung Einheitsgemeinde,
Verbandsgemeinde.) Damit fand eine weitere Annäherung an das bestehende
Modell Verwaltungsgemeinschaft statt. Weitergehende Forderungen würden nach
Auffassung der PDS das Ziel untergraben, annähernd eine gleiche
Leistungsfähigkeit zur Einheitsgemeinde herzustellen. Mit diesem Modell
eröffnet der Gesetzgeber eine Alternative zur Einheitsgemeinde. Wenn
kommunale Körperschaften für sich keine Vorteile gegenüber der
Einheitsgemeinde ausmachen, sollten und können sie den Weg in die
Einheitsgemeinde gehen. |
| |
|
CDU bietet keine Alternative |
| |
|
Die CDU hat ebenfalls nie
die Forderung erhoben, die Verwaltungsgemeinschaften bestehen zu lassen. In
ihrem Gesetzentwurf zur „Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften“
steht ebenfalls die gesetzliche Übertragung von Aufgaben auf diese
Körperschaft im Zentrum des Modells. Die daraus resultierenden Folgen und
zum Teil auch verfassungsrechtlichen Konsequenzen wurden nicht
ausformuliert. Diese würden aber in ihrer Konsequenz zu wesentlichen
Übereinstimmungen mit dem jetzt vorliegenden Entwurf führen. Aus diesem
Grunde war dieser Gesetzentwurf nicht verhandlungsfähig. Er wurde abgelehnt
und führte letztlich nur zu weiterer Verwirrung im kommunalen Bereich. Noch
folgenschwerer ist die Aufforderung der CDU, die Landtagswahlen abzuwarten.
Die notwendigen Verhandlungen und Anhörungen für die Modellwahl benötigen
Zeit. Diese sollten sich die Gemeinden einräumen. Wer der CDU
Wahlkampfversprechung Glauben schenkt, dass die Vorschaltgesetze bei
Regierungsbeteiligung der CDU rückgängig gemacht werden, der sollte den
Blick nach Sachsen und Brandenburg richten. Aus einer Totalverweigerung der
Gebietsreform hat die CDU in Brandenburg nach der Landtagswahl unter Führung
eines CDU-Innenministers die Reform so scharf gestartet, dass die
gemeindliche Strukturreform dort noch vor Sachsen-Anhalt abgeschlossen sein
wird. |
| |
|
Verbandsgemeinde ist Teil der Gesamtreform |
| |
|
Die Forderung der
kommunalen Ebene war es stets, dass sich vor allem die Landesebene
grundlegend reformiert. Dieser Forderung trägt die PDS mit großer Konsequenz
Rechnung. Die Abschaffung der Regierungspräsidien, die drastische
Reduzierung von Sonderbehörden ist jedoch ohne vergrößerte und
leistungsfähigere kommunale Gebietskörperschaften nicht möglich. Dieser
Zusammenhang wurde im zweiten Vorschaltgesetz rechtlich untersetzt. Alle
Aufgaben, die kommunalisiert werden können, werden bis Ende des Jahres 2001
verhandelt sein und im Januar vom Landtag beschlossen. Sachsen-Anhalt darf
diese Chance nicht verspielen, deshalb trägt die PDS auch jene nicht sehr
populären Entscheidungen mit oder muss sie selbst einfordern, die aus der
Sicht von Betroffenen auch Risiken und Nachteile in sich bergen. Das
vorliegende Dritte Vorschaltgesetz ist ein Bestandteil des gesamten
Reformpaketes zur gleichzeitigen Durchsetzung einer Funktional- und
kommunalen Strukturreform. Mit Verantwortungsbewusstsein nimmt die
PDS-Fraktion ihre Pflicht wahr, eine Interessenabwägung zwischen Vor- und
Nachteilen eines solchen Reformprozesses vorzunehmen, an deren Ende objektiv
nie die Realisierung aller auch berechtigten Einzelinteressen stehen kann.
|
| |
Gegenüberstellung der
Gemeindemodelle Einheitsgemeinde/
Verbandsgemeinde und deren
Untergliederungen
nach der Beschlussempfehlung des
Innenausschusses vom 06.09.2001
|
Modell
|
Einheitsgemeinde (EG)
|
Verbandsgemeinde (Entwurf) (VG) |
| |
|
|
|
Größe |
mehr als 7.000
Einwohner |
mehr als
10.000 Einwohner |
Körperschaft
|
Kommunale
Gebietskörperschaft |
Körperschaft
des öffentlichen Rechts |
Organe
|
direkt
gewählter
Gemeinderat und
Bürgermeister
(hauptamtlich, 7 Jahre)
|
direkt gewählter
Gemeinderat, aus seiner Mitte gewählter Vorsitzender,
hauptamtlicher Verbandsgemeindedirektor
(6 Jahre) |
Untergliederungen
|
Ortsteile
nach Ortschaftsverfassungsrecht
|
Mitgliedsgemeinden
ab 1.000 EW u. Ortsteile nach Ortschaftsverfassungsrecht |
- deren Organe
|
direkt gewählter
Ortschaftsrat und aus
seiner Mitte gewählter ehrenamtlicher Ortsbürgermeister
|
direkt gewählter
Gemeinderat und ehrenamtlicher Bürgermeister,
Ortsteile nach Ortschatfsverfassungsrecht, ehrenamtlicher Ortsbürgermeister
|
|
Aufgaben EG, VG
|
Aufgabenallzuständigkeit
sowohl für eigenen als auch für den übertragenen Wirkungskreis
Satzungshoheit für
alle Aufgaben
|
Aufgabenallzuständigkeit
für den übertragenen Wirkungskreis und für ausgewählte Bereiche des eigenen
Wirkungskreises, z.B. Flächennutzungsplan, Schulen, KITA’s, zentrale Sozial-
und Sporteinrichtungen die mehreren Gemeinden dienen, Aufgaben für
Wasserversorgung u. Abwasserbehandlung, Schiedsstellengesetz,
Gemeindeverbindungsstraßen, Hilfe in Verwaltungsangelegenheiten sowie
weitere Aufgaben die durch einzelne Mitgliedsgemeinden auf die VG übertragen
werden.
Satzungshoheit für
die übertragenen Aufgaben |
|
Aufgaben der
Untergliederungen
Mitgliedsgemeinden
Ortsteile
|
Aufgabenzuständigkeit entspr. der im Gebietsänderungsvertrag und in der
Hauptsatzung geregelten Zuständigkeiten, kein Satzungsrecht |
Aufgabenzuständigkeit für
die nicht übertragenen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, einschl.
Satzungsrecht.
Haushaltssatzungsrecht
Aufgabenzuständigkeit entspr. der im Gebietsänderungsvertrag und in der
Hauptsatzung geregelten Zuständigkeiten, kein Satzungsrecht
|
|
Verwaltung
EG - VG
|
eine Verwaltung,
Chef der Verwaltung ist der hauptamtliche Bürgermeister
|
eine Verwaltung, sowohl
für die VG und die Mitgliedsgemeinden,
Chef ist
der Verbandsgemeindedirektor |
Zuständigkeit
des Bürgermeisters/ Verbandsgemeindedirektors
|
Widerspruchsrecht nach §§
62/63 GO LSA, Sitzungsdienst, Teilnahmepflicht an den Sitzungen des
Gemeinderates und seiner Ausschüsse;
Unterliegt der
Ordnungsbefugnis des Gemeinderates
|
Kein Widerspruchsrecht
gegenüber den Mitgliedsgemeinden, Anzeige- und Mitteilungspflicht bei
Gesetzesverstößen, Sitzungsdienst, kein Antragsrecht gegenüber den
Mitgliedsgemeinden; Teilnahmepflicht an den Sitzungen des Gemeinderates und
seiner Ausschüsse; Unterliegt der Ordnungsbefugnis des
Mitgliedsgemeinderates
Keine
Vollmacht zur Vertretung der Mitgliedsgemeinden in gerichtlichen Verfahren |
|
Verwaltung
Ortsteile/ in Mitgliedsgemeinden
- Ortsteile in
Mitgliedsgemeinden |
ehrenamtl.
Ortsbürgermeister und max. eine Bürokraft
|
ehrenamtl.
Ortsbürgermeister und max. eine Bürokraft
ehrenamtl. Ortsbürgermeister, keine Bürokraft
|
ehrenamtlicher
Rat EG - VG
|
Zuständig für
alle Aufgaben der Gemeinde |
Zuständig für
die übertragenen Aufgaben der Gemeinde |
|
Mitgliedsgemeinde
ehrenamtlicher Rat
Ortsteil EG –
ehrenamtlicher
Rat Ortsteil Mitgliedsgemeinde |
Zuständig für die Aufgaben
nach Ortschaftsverfassungsrecht
|
Zuständig für alle nicht
übertragenen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises
Zuständig
für die Aufgaben nach Ortschaftsverfassungsrecht |
Ausschüsse EG
- VG
|
sowohl
beratende als auch beschließende Ausschüsse |
sowohl
beratenden als auch beschließende Ausschüsse |
|
Ausschüsse
Mitgliedsgemeinde
Ortsteile |
beratende Ausschüsse |
beratende und
beschließende Ausschüsse für nicht übertragene Aufgabenzuständigkeit
beratende
Ausschüsse
|
|
Finanzierung EG u. VG
Mitgliedsgemeinden
Ortsteile
|
Finanzzuweisung nach FAG
und eigene Einnahmen;
nach
Aufgabenübertragung entspr. Gebietsänderungsvertrag und Hauptsatzung; |
Finanzzuweisung nach FAG
und Umlage pro Einwohner;
Finanzzuweisung nach FAG und eigene Einnahmen;
nach Aufgabenübertragung entspr. Gebietsänderungsvertrag und Hauptsatzung; |
|
Eigentum EG –VG
Mitgliedsgemeinden |
Volle
Zuständigkeit
|
Zuständig für Eigentum und
Verbindlichkeiten bei den Aufgaben, die per Gesetz der VG übertragen wurden,
Rückfall des übertragenen
Eigentums wenn die öffentliche Nutzung durch die Verbandsgemeinde entfällt,
auf Antrag der betroffenen Gemeinde;
Zuständigkeit für übriges Eigentum |
|
Folgende Zeitabläufe sind im Zuge des Dritten
Vorschaltgesetzes verändert worden:
1.
Mit der In-Kraft-Tretung des Dritten
Vorschaltgesetzes können sich Gemeinden zu Verbandesgemeinden bereits vor
dem 1. Juli 2004 zusammenschließen.
2.
Bis zum 31. Oktober 2002 (Ende der
freiwilligen Phase) haben sich die Gemeinden zu entscheiden, für welches der
beiden Modelle (Einheitsgemeinde oder Verbandsgemeinde sie sich entscheiden
und die durch Bürgeranhörungen bzw. Beschlussfassungen zu untersetzen.
3.
Bis zum 31. Oktober 2002 sind
Neubildungen von Verwaltungsgemeinschaften oder die Aufnahme neuer
Mitgliedsgemeinden zulässig, auch landkreisübergreifend. Danach ist eine
Neubildung oder Aufnahme neuer Mitgliedsgemeinden unzulässig (Beginn der
staatlichen Phase).
4.
Ein so genannter Bestandsschutz für
Verwaltungsgemeinschaften existiert nur bis zum 30. Juni 2004. Dann wird per
01. Juli 2004 durch Gesetz die neue Gemeindestruktur in Form von Einheits-
oder Verbandsgemeinden festgeschrieben (Ende der staatlichen Phase).
|
| |
Telefon |
E-Mail |
|
Dr. Helga
Paschke |
0391/560 51
00 |
helga.paschke@t-online.de |
|
Wulf Gallert |
0391/560 51 06 |
|
|
Ria Theil |
0391/560 51 21 |
theil.blk@t-online.de |
|
Gerald Grünert |
0391/560 50 06 |
gerald.gruenert@pds.lt.lsa-gw.lsa-net.de |
|