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Beschluss des Landtages von Sachsen-Anhalt
vom
14.09.2001
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Drittes
Vorschaltgesetz zur Kommunalreform
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____________________
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Artikel
1
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Gesetz
zur Einführung von Verbandsgemeinden
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(Verbandsgemeindeeinführungsgesetz
- VGEG)
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Abschnitt
1
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Allgemeine
Regelungen
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§
1
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Bildung
der Verbandsgemeinde, Zuschnitt
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(2) Die Bildung der
Verbandsgemeinde erfolgt durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die
der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf. Der Minister des
Innern wird ermächtigt, eine Gemeinde, die die in Absatz 1 genannte Größe
nicht erreicht, einer Verbandsgemeinde zuzuordnen oder, wenn eine
Vereinbarung über die Bildung einer Verbandsgemeinde nicht bis zum
31. Oktober 2002 zustande kommt, die Verbandsgemeinde durch Verordnung zu
bilden. Die betroffenen und angrenzenden Gemeinden sowie die Landkreise,
denen diese angehören, sind vorher zu hören.
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(3) Bis zum 30. Juni 2004
ist die Bildung einer Verbandsgemeinde durch benachbarte Gemeinden auch über
Kreisgrenzen hinweg zulässig, wenn damit siedlungs- und
wirtschaftsstrukturelle Zusammenhänge nicht gestört, den Grundsätzen
und Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht widersprochen
wird und die Schul-, Wirtschafts- und Verkehrsverhältnisse sowie
wesentliche kirchliche, kulturelle und geschichtliche Beziehungen berücksichtigt
werden und innerhalb der Landkreise die Herausbildung von
Verbandsgemeinden nicht unmöglich gemacht wird, die ebenfalls den
Voraussetzungen des Absatz 1 entsprechen. § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 der
Gemeindeordnung gilt entsprechend.
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(4) Die Verbandsgemeinde ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit. Sie führt ein
Dienstsiegel. Sie kann Wappen und Flagge führen.
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(5) Organe der Verbandsgemeinde sind der
Verbandsgemeinderat und der Verbandsgemeindedirektor.
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§
2
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Aufgaben
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(1) Die Verbandsgemeinde erfüllt anstelle ihrer Mitgliedsgemeinden
folgende Aufgaben des eigenen Wirkungskreises:
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1.
der Verbandsgemeinde wird gemäß § 203 Abs. 2 des Baugesetzbuches
die Flächennutzungsplanung übertragen. Die endgültige Entscheidung des
Verbandsgemeinderates über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder
Aufhebung des Flächennutzungsplanes bedarf der Zustimmung der
Mitgliedsgemeinden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte
der Mitgliedsgemeinden zugestimmt hat und in diesen mehr als zwei Drittel
der Einwohner der die Verbandsgemeinde bildenden Mitgliedsgemeinden
wohnen. Sofern Änderungen und Ergänzungen des Flächennutzungsplanes die
Grundzüge der Gesamtplanung nicht betreffen, bedürfen sie nur der
Zustimmung derjenigen Mitgliedsgemeinden, die selbst oder als
Nachbargemeinden von den Änderungen oder Ergänzungen berührt werden.
Kommt eine Zustimmung nach Satz 3 und Satz 4 dieser Ziffer nicht zustande,
so entscheidet der Verbandsgemeinderat mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder;
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2.
die Trägerschaft der allgemein bildenden öffentlichen Schulen
nach Maßgabe des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt;
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3.
die Errichtung und Unterhaltung von zentralen Sport-, Spiel- und
Freizeitanlagen, die mehreren Mitgliedsgemeinden dienen;
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4.
die Errichtung und Unterhaltung von Sozialeinrichtungen, die
mehreren Mitgliedsgemeinden dienen, sowie Kindertagesstätten;
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5.
die Straßenbaulast bei außerörtlichen Gemeindestraßen, die dem
nachbarlichen Verkehr zwischen Mitgliedsgemeinden oder dem weiteren
Anschluss von Mitgliedsgemeinden an überörtliche Verkehrswege dienen
oder zu dienen bestimmt sind;
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6.
die Trinkwasserversorgung und die Abwasserbeseitigung;
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7.
die Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten im Sinne von § 23
der Gemeindeordnung;
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8.
die Aufgaben nach dem Schiedsstellengesetz.
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In
den Fällen der Nrn. 2-8 geht das Eigentum der Mitgliedsgemeinden
an den betreffenden Einrichtungen und Vermögensgegenständen mit den
Verbindlichkeiten auf die Verbandsgemeinde über. Wenn die öffentliche
Nutzung durch die Verbandsgemeinde entfällt, fällt das Eigentum an
diesen Einrichtungen auf Verlangen der jeweiligen Mitgliedsgemeinde an
diese zurück. Soweit die Einrichtungen nicht vollständig für Aufgaben
der Verbandsgemeinde benötigt werden, kann die Mitgliedsgemeinde, in der
die jeweilige Einrichtung belegen ist, diese im Benehmen mit der
Verbandsgemeinde nutzen, soweit diese Nutzung nicht der Widmung der
Einrichtung widerspricht. Wird durch den Eigentumsübergang nach
Satz 2 oder 3 eine Berichtigung des Grundbuchs oder anderer öffentlicher
Bücher erforderlich, genügt zum Nachweis des Eigentumsüberganges eine
Bestätigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die zuständigen Behörden
sind verpflichtet, die öffentlichen Bücher zu berichtigen. Die hierzu
erforderlichen Rechtshandlungen sind frei von öffentlichen Abgaben und
Verwaltungskosten. Die Beteiligten regeln die Auseinandersetzung durch
Vereinbarung, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf.
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(2) Die Verbandsgemeinde
erfüllt ferner die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der
Mitgliedsgemeinden, die alle Mitgliedsgemeinden ihr zur Erfüllung übertragen
haben. Eine Rückübertragung der nach Satz 1 übertragenen Aufgaben auf
die Mitgliedsgemeinden findet nur statt, wenn alle Mitgliedsgemeinden dies
verlangen; der Verbandsgemeinderat stellt durch Beschluss fest, ob diese
Voraussetzungen gegeben sind. Wird aufgrund einer Übertragung oder einer
Rückübertragung von Aufgaben eine Berichtigung des Grundbuches
oder anderer öffentlicher Bücher erforderlich, genügt zum Nachweis des
Eigentumsüberganges eine Bestätigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die
zuständigen Behörden sind verpflichtet, die öffentlichen Bücher zu
berichtigen. Die durch die Übertragung oder Rückübertragung
erforderlichen Rechtshandlungen sind frei von öffentlichen Abgaben und
Verwaltungskosten.
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(3) Die Verbandsgemeinde kann mit Zustimmung des
Verbandsgemeinderates auch die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises
einzelner Mitgliedsgemeinden erfüllen, sofern diese durch
Gemeinderatsbeschluss der Mitgliedsgemeinde auf die Verbandsgemeinde übertragen
wurden. ______ Die Mitgliedsgemeinde hat der Verbandsgemeinde die durch
die Aufgabenübertragung entstehenden Kosten zu erstatten. Eine Rückübertragung
der nach Satz 1 übertragenen Aufgaben erfolgt auf Verlangen der
Mitgliedsgemeinde und der Zustimmung durch den Verbandsgemeinderat.
Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Mitgliedsgemeinde ein
Festhalten an der Übertragung nicht weiter zugemutet werden kann und die
Gründe des Gemeinwohls einer Rückübertragung nicht entgegenstehen.
Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
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(4) Die Verbandsgemeinde erfüllt die Aufgaben des übertragenen
Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden, soweit nicht Bundesrecht oder
Landesrecht entgegensteht. Sie erfüllt auch diejenigen Aufgaben des übertragenen
Wirkungskreises, deren Wahrnehmung an eine bestimmte Einwohnergröße von
Gemeinden gebunden ist, sofern die Verbandsgemeinde selbst diese ____
Größe aufweist. Unabhängig von der Gesamtzahl der Einwohner der
Mitgliedsgemeinden nehmen die Verbandsgemeinden alle Aufgaben
wahr, deren Wahrnehmung an eine Gemeindeeinwohnergröße von
mindestens 10 000 gebunden ist.
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(5) Die Verbandsgemeinde nimmt die ihr gesetzlich obliegenden und die
übertragenen Aufgaben im eigenen Namen wahr. In den übrigen Fällen
handelt sie im Namen und im Auftrag der Mitgliedsgemeinden; sie ist dabei
an Beschlüsse und Weisungen der Organe der Mitgliedsgemeinde gebunden.
Zu den von Satz 2 erfassten Fällen zählen auch
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1.
die Verwaltung der gemeindlichen Abgaben,
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2.
die Kassen- und Rechnungsgeschäfte einschließlich der
Kassenanordnungen,
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3.
die Vollstreckungsgeschäfte.
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4.
entfällt
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Zu den Aufgaben nach
Satz 2 zählen insbesondere nicht
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1.
die Aufgaben, die dem Bürgermeister
einer Mitgliedsgemeinde als deren Vertreter oder als Vorsitzendem des
Gemeinderates oder einer seiner Ausschüsse obliegen,
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2.
die Ausfertigung von Satzungen,
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3.
die Unterzeichnung von Verpflichtungsgeschäften nach § 70
der Gemeindeordnung; der Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde hat vor
der Unterzeichnung von Verpflichtungsgeschäften den
Verbandsgemeindedirektor zu unterrichten.
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(6) Absatz 5 Sätze 2 und 3 gilt auch für die
Aufgabenerledigung der Betriebe, Einrichtungen, Stiftungen und Zweckverbände
der Mitgliedsgemeinden, soweit bei diesen keine eigene Verwaltung
eingerichtet ist. Wirtschaftliche Unternehmen einer Mitgliedsgemeinde
haben der Verbandsgemeinde auf Verlangen die Aufwendungen für die Führung
ihrer Verwaltungsgeschäfte durch die Verbandsgemeindeverwaltung zu
ersetzen.
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(7) Die Verbandsgemeinde
und ihre Mitgliedsgemeinden haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter
Beachtung der beiderseitigen Verantwortungsbereiche vertrauensvoll
zusammenzuarbeiten.
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Abschnitt
2
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Verbandsgemeinderat
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§
3
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Zusammensetzung,
Wahl und Amtszeit
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(1) Der
Verbandsgemeinderat besteht aus ehrenamtlich tätigen Mitgliedern
(Verbandsgemeinderäte). Der Verbandsgemeindedirektor nimmt an den
Sitzungen des Verbandsgemeinderates mit beratender Stimme teil.
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(2) Die Zahl der
Verbandsgemeinderäte beträgt
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in Verbandsgemeinden,
deren Mitgliedsgemeinden insgesamt bis zu 12 000 Einwohner angehören,
19,
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in
Verbandsgemeinden, deren Mitgliedsgemeinden insgesamt mehr als 12 000
Einwohner, aber nicht mehr als 15 000 Einwohner angehören,
21,
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in
Verbandsgemeinden, deren Mitgliedsgemeinden insgesamt mehr als 15 000
Einwohner, aber nicht mehr als 20 000 Einwohner angehören,
25,
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in
Verbandsgemeinden, deren Mitgliedsgemeinden insgesamt mehr als 20 000
Einwohner, aber nicht mehr als 25 000 Einwohner angehören,
29.
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Bei
Verbandsgemeinden, deren Mitgliedsgemeinden insgesamt mehr als 25 000
Einwohner angehören, erhöht sich je weitere angefangene 5 000 Einwohner
die Zahl der Verbandsgemeinderäte um 2.
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(3) Änderungen der für die Zusammensetzung des Verbandsgemeinderates
maßgebenden Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bleiben während der
laufenden Wahlperiode außer Betracht.
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(5) Der
Verbandsgemeinderat tritt spätestens einen Monat nach erfolgter Wahl zur
konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den
Verbandsgemeindedirektor.
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(6) Der Verbandsgemeinderat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und einen oder zwei Stellvertreter. Dem Vorsitzenden obliegt die repräsentative
Vertretung der Verbandsgemeinde __________.
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Absatz 5 entfällt hier
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(10)
Zuhörer und zu den Beratungen hinzugezogene sachkundige Einwohner oder
Sachverständige, welche die Ordnung stören, kann der Vorsitzende aus dem
Sitzungsraum verweisen. Absatz 9 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
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§
4
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Ausschüsse
des Verbandsgemeinderates
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(1) Der Verbandsgemeinderat kann Ausschüsse nach den für die
Gemeinderäte geltenden Vorschriften bilden.
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(2) Der Verbandsgemeindedirektor kann nicht Vorsitzender eines
Ausschusses sein, er nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
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Abschnitt
3
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Verbandsgemeindedirektor
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§
5
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Rechtsstellung,
Wählbarkeit, Hinderungsgründe
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(1) Der Verbandsgemeindedirektor wird vom Verbandsgemeinderat auf die
Dauer von sechs Jahren gewählt.
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(2) Der Verbandsgemeindedirektor muss die für sein Amt erforderliche
Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. Er muss am Wahltag das 21.
Lebensjahr vollendet, darf aber an diesem Tag das 60. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben. Er muss mindestens die Befähigung für die
Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen. Der
Minister des Innern kann eine Ausnahme von Satz 3 im Einzelfall bei einem
Leiter eines gemeinsamen Verwaltungsamtes oder einem Bürgermeister einer
Trägergemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft, der sich zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Amt befindet, zulassen.
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(3) Der Verbandsgemeindedirektor ist hauptamtlich tätig; er ist in das
Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen.
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(4) Der Verbandsgemeindedirektor ist gesetzlicher Vertreter der
Verbandsgemeinde.
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(5) Der Verbandsgemeindedirektor kann nicht gleichzeitig Bürgermeister
oder Gemeinderat einer Mitgliedsgemeinde seiner Verbandsgemeinde sein.
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§
6
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Zeitpunkt
der Wahl, Stellenausschreibung
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(1) Die Wahl des Verbandsgemeindedirektors darf nicht früher als ein
Jahr und später als einen Monat vor Ablauf der Amtszeit des
Stelleninhabers erfolgen. Entsprechendes gilt bei Eintritt in den
Ruhestand infolge Erreichens der Altersgrenze. In allen anderen Fällen
erfolgt die Wahl spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle. Die
Wahl kann bis zu einem Jahr nach Freiwerden der Stelle aufgeschoben
werden, wenn die Änderung der Gemeinde bevorsteht.
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(2) Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben.
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§
7
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Abberufung
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Der
Verbandsgemeindedirektor kann aufgrund eines von mindestens zwei Dritteln
der Mitglieder des Verbandsgemeinderates gestellten Antrages und eines mit
einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des
Verbandsgemeinderates zu fassenden Beschlusses vorzeitig abberufen werden.
Der Beschluss darf frühestens drei Tage nach der Antragstellung im
Verbandsgemeinderat gefasst werden.
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§
8
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Aufgaben
_________
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(1) Dem Verbandsgemeindedirektor obliegen gegenüber der
Verbandsgemeinde die dem Bürgermeister nach den §§ 62 und 63 der
Gemeindeordnung zugewiesenen Aufgaben.
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(2) Der Verbandsgemeindedirektor berät und unterstützt die
Mitgliedsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Ihm stehen keine
Weisungsbefugnisse gegenüber den Mitgliedsgemeinden ____ zu.
Der Verbandsgemeindedirektor oder ein von ihm beauftragter Bediensteter
der Verbandsgemeinde kann an den Sitzungen der Gemeinderäte der
Mitgliedsgemeinden und ihrer Ausschüsse mit beratender Stimme
teilnehmen. Der Verbandsgemeindedirektor unterliegt der Ordnungsbefugnis
des Vorsitzenden des Mitgliedsgemeinderates und seiner Ausschüsse. Der Bürgermeister
der Mitgliedsgemeinde hat Zeitpunkt und Tagesordnung der Sitzungen
rechtzeitig mit dem Verbandsgemeindedirektor abzustimmen. Die Sätze 3 bis
5 gelten für Einwohnerversammlungen sinngemäß.
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(3) Der Verbandsgemeindedirektor muss Beschlüsse der Gemeinderäte der
Mitgliedsgemeinden und ihrer beschließenden Ausschüsse bei der
Kommunalaufsichtsbehörde anzeigen, wenn er der Auffassung ist, dass diese
gesetzeswidrig sind. Die Anzeige muss binnen zwei Wochen schriftlich
erfolgen und begründet werden. Der Gemeinderat der Mitgliedsgemeinde
ist davon zu unterrichten.
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(4) Der Verbandsgemeindedirektor wirkt im Einvernehmen mit dem
jeweiligen Bürgermeister an der Vorbereitung der Beschlüsse des
Mitgliedsgemeinderates und seiner Ausschüsse mit.
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(5) Der Verbandsgemeindedirektor ist verpflichtet, den
Mitgliedsgemeinderat über die Ausführung der von ihm gefassten Beschlüsse
_____ schriftlich zu unterrichten. Auf Verlangen der Mehrheit
seiner Mitglieder hat er dem Gemeinderat mündlich zu berichten.
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Abschnitt 4
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Sonderregelungen
für Gemeinden in Verbandsgemeinden (Mitgliedsgemeinden)
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§
9
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Zusammensetzung,
Wahl und Amtszeit des Gemeinderates
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Für
den Gemeinderat der Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde gelten die
allgemeinen Vorschriften über den Gemeinderat ____,
soweit die Vorschriften dieses Gesetzes keine besonderen Regelungen
enthalten.
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§
10
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Bürgermeister
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(1) Für den Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde gelten die
allgemeinen Vorschriften über den Bürgermeister ___,
soweit die Vorschriften dieses Gesetzes keine besonderen Regelungen
enthalten.
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(2) Der Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde ist Ehrenbeamter auf
Zeit.
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(3) In Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden werden die Aufgaben der
Gemeindeverwaltung ausschließlich vom Verbandsgemeindedirektor erledigt.
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(4) Der Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde kann an den Sitzungen
des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme
teilnehmen.
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Abschnitt 5
Ortschaftsverfassung in Mitgliedsgemeinden
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§
11
Einführung der Ortschaftsverfassung
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(1)
In Mitgliedsgemeinden einer Verbandsgemeinde mit räumlich getrennten
Ortsteilen kann die Ortschaftsverfassung eingeführt werden. Die Ortsteile
werden durch die Hauptsatzung bestimmt. Mehrere benachbarte Ortsteile können
zu einer Ortschaft zusammengefasst werden.
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(2)
Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann die Ortschaftsverfassung für
das Gebiet einer aufzulösenden Gemeinde durch deren Gemeinderat für die
erste Wahlperiode nach der Auflösung eingeführt werden. Die
Beschlusskompetenz des Gemeinderates erstreckt sich auf die in § 12 Abs.
2 genannten Angelegenheiten.
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(3)
In den Ortschaften werden Ortschaftsräte gebildet und Ortsbürgermeister
bestellt.
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(4)
Die Mitglieder des Ortschaftsrates (Ortschaftsräte) werden nach den für
die Wahl der Gemeinderäte geltenden Vorschriften gewählt. Wird eine
Ortschaft während der laufenden Amtszeit des Gemeinderates neu
eingerichtet, werden die Ortschaftsräte erstmals nach der Einrichtung der
Ortschaft für die Dauer der restlichen Amtszeit des Gemeinderates, im Übrigen
gleichzeitig mit den Gemeinderäten gewählt. Wahlgebiet ist die
Ortschaft; wahlberechtigt und wählbar sind die in der Ortschaft wohnenden
Bürger.
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(5)
Im Falle einer Eingemeindung kann in der Hauptsatzung bestimmt werden,
dass erstmals nach Einrichtung der Ortschaft die bisherigen Gemeinderäte
der eingegliederten Gemeinde die Ortschaftsräte sind; scheidet ein
Ortschaftsrat vorzeitig aus, gilt § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung
entsprechend.
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(6)
Die Zahl der Mitglieder des Ortschaftsrates wird durch die Hauptsatzung
der jeweiligen Mitgliedsgemeinde bestimmt. Der Ortschaftsrat besteht aus
mindestens drei, höchstens neun Mitgliedern, in Ortsteilen mit mehr als 5 000
Einwohnern aus höchstens 19 Mitgliedern. Die Amtszeit richtet sich nach
der des Gemeinderates.
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(7)
Vorsitzender des Ortschaftsrates ist der Ortsbürgermeister.
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(8)
Nimmt der Bürgermeister der Mitgliedsgemeinde an den Sitzungen des
Ortschaftsrates teil, ist ihm vom Vorsitzenden auf Verlangen jederzeit das
Wort zu erteilen. Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinde, die in der
Ortschaft wohnen und nicht Ortschaftsräte sind, können an den
Verhandlungen des Ortschaftsrates mit beratender Stimme teilnehmen.
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(9)
Soweit in den §§ 11 bis 14 keine besonderen Regelungen getroffen sind,
sind die Bestimmungen der Gemeindeordnung mit Ausnahme der §§ 86 bis 89
der Gemeindeordnung ergänzend anzuwenden.
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§
12
Aufgaben des Ortschaftsrates
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(1)
Der Ortschaftsrat hat die Organe der Mitgliedsgemeinde, der er angehört,
zu beraten. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft
betreffen, von der Mitgliedsgemeinde zu hören. Er hat ein Vorschlags- und
Antragsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Das
Antragsrecht wird durch den Ortsbürgermeister wahrgenommen. Die
Mitglieder des Ortschaftsrates haben das Recht, auch an nichtöffentlichen
Sitzungen des Gemeinderates der Mitgliedsgemeinde und seiner Ausschüsse
als Zuhörer teilzunehmen, soweit Angelegenheiten des Ortschaftsrates
betroffen sind. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere:
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1. die Veranschlagung der Haushaltsmittel für die die Ortschaft
betreffenden Angelegenheiten,
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2. die Aufstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung von
Bauleitplänen sowie die Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen und Maßnahmen
nach dem Baugesetzbuch,
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3. die Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung
öffentlicher Einrichtungen einschließlich Gemeindestraßen,
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4. der Erlass, die wesentliche Änderung und Aufhebung von
Ortsrecht.
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(2)
Der Gemeinderat der Mitgliedsgemeinde kann durch Hauptsatzung dem
Ortschaftsrat bestimmte Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zur
Erledigung übertragen. Im Haushaltsplan sind die dafür notwendigen
Mittel zu veranschlagen. Insbesondere können dem Ortschaftsrat zur
Erledigung folgende Aufgaben übertragen werden:
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1. die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums,
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2. Pflege vorhandener Partnerschaften,
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3. die Förderung der örtlichen Vereinigungen.
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(3)
Auf Verlangen des Ortschaftsrates ist der Ortsbürgermeister über die die
Ortschaft betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Aufgrund eines
Beschlusses des Ortschaftsrates ist dem Ortsbürgermeister Akteneinsicht
zu gewähren.
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§
13
Ortsbürgermeister
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(1)
Der Ortsbürgermeister und ein oder mehrere Stellvertreter werden aus der
Mitte des Ortschaftsrates von diesem gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung
durch den Gemeinderat der Mitgliedsgemeinde. Der Ortsbürgermeister ist
zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen. Seine Amtszeit endet mit der des
Ortschaftsrates.
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(2)
Der Ortsbürgermeister vertritt den Bürgermeister der Mitgliedsgemeinde
ständig bei dem Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates. Der Bürgermeister
der Mitgliedsgemeinde kann dem Ortsbürgermeister allgemein oder im
Einzelfall Weisungen erteilen, soweit er ihn vertritt.
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(3)
Ortsbürgermeister können an den Verhandlungen des Gemeinderates der
Mitgliedsgemeinde und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.
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§
14
Aufhebung der Ortschaftsverfassung
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Ist die
Ortschaftsverfassung aufgrund einer Vereinbarung nach § 18 der
Gemeindeordnung auf unbestimmte Zeit eingeführt worden, kann sie durch Änderung
der Hauptsatzung der Mitgliedsgemeinde mit Zustimmung des Ortschaftsrates
aufgehoben werden, frühestens jedoch zur übernächsten regelmäßigen
Wahl der Gemeinderäte nach Einführung der Ortschaftsverfassung. Der
Beschluss des Ortschaftsrates bedarf der Mehrheit seiner Mitglieder.
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Abschnitt
6
Finanzausstattung
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§
15
Umlage
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(1)
Soweit ihre eigenen Einnahmen nicht ausreichen, erhebt die
Verbandsgemeinde zur Deckung ihres Finanzbedarfs von den
Mitgliedsgemeinden eine Umlage. Die Umlage wird nach dem Verhältnis der
Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden bemessen.
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(2)
Der Umlagebeschluss ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.
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(3)
Die Umlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen.
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Abschnitt
7
Schluss- und Übergangsvorschriften
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§
16
Anzuwendende Vorschriften
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(1) Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Regelungen getroffen sind,
sind auf die Verbandsgemeinde die allgemeinen Bestimmungen über Gemeinden
ergänzend anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle der Bezeichnung
„Gemeinde“ bei Verbandsgemeinden die Bezeichnung
“Verbandsgemeinde”. Auf den Verbandsgemeinderat finden die
Vorschriften über den Gemeinderat Anwendung. Für den
Verbandsgemeindedirektor finden die Vorschriften über den Bürgermeister
insoweit entsprechende Anwendung, als sie nicht Rechtspositionen
betreffen, die dem Bürgermeister aufgrund der unmittelbaren Wahl in § 20
Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 2, § 47 Abs. 2 Satz 1,
§ 48 Abs. 4 Satz 1, § 61 der Gemeindeordnung eingeräumt
werden.
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(2) Den
Einwohnern und Bürgern der Mitgliedsgemeinde stehen die in den §§ 24
bis 27 der Gemeindeordnung bezeichneten Rechte auch in Angelegenheiten der
Verbandsgemeinde zu. Bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheiten ist
auf die Gesamtzahl der Einwohner und Bürger der Mitgliedsgemeinden
abzustellen.
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(3) Hinsichtlich der Erhebung kommunaler Abgaben sind für die Verbandsgemeinde die für Gemeinden geltenden Vorschriften entsprechend
anwendbar.
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Absatz 3 entfällt hier
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§
17
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Rechtsübergang
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(2) Die Verbandsgemeinde
hat unverzüglich alle die die bisherige Verwaltungsgemeinschaft
betreffenden Rechtsakte und Vorschriften an die geänderte Rechtslage
anzupassen.
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§
18
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Sprachliche Gleichstellung
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Personen-
und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher
und weiblicher Form.
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Artikel
2
Änderung der Gemeindeordnung
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Die
Gemeindeordnung vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 136,
137), wird wie folgt geändert:
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1. In § 10 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
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„Kreisangehörige
Gemeinden sind Einheitsgemeinden und Gemeinden, die einer
Verbandsgemeinde angehören ________. Einheitsgemeinden sollen
mindestens 7 000 Einwohner _____ haben.”
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2.
In § 18 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt:
„Führt die Gebietsänderung nicht zur Bildung einer neuen Gemeinde, können
die Gemeinden für den Rest der Wahlperiode anstelle der
Ortschaftsverfassung auch vereinbaren, dass Mitglieder des Gemeinderates
der aufzulösenden Gemeinde für den Rest der Wahlperiode mit beratender
Stimme an den Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse der
aufnehmenden Gemeinde teilnehmen.”
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3.
§ 23 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Aufgaben der Gemeinde nach den Absätzen 1
bis 4 obliegen bei Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften der
Verwaltungsgemeinschaft, bei Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden der
Verbandsgemeinde.“
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4.
§ 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Die Bürger sind verpflichtet, eine ehrenamtliche Tätigkeit (eine Wahl in
den Gemeinderat oder Ortschaftsrat, ein gemeindliches Ehrenamt und eine
Bestellung zu ehrenamtlicher Mitwirkung) für die Gemeinde zu übernehmen
und auszuüben; dies gilt nicht für das Ehrenamt des Kassenverwalters und
des Ortsbürgermeisters. Entsprechendes gilt für die Bürger der
Mitgliedsgemeinden hinsichtlich der Verbandsgemeinde.“
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5. In §
40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b werden nach dem Wort
„Verwaltungsgemeinschaft“ die Worte „oder Verbandsgemeinde“ eingefügt.
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6.
§ 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
haben die Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden
von Verwaltungsgemeinschaften oder von Verbandsgemeinden sind, eine
Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen; das Nähere regelt die
Hauptsatzung. Die Hauptsatzung soll im Übrigen bestimmen, dass die
Gleichstellungsbeauftragten in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig sind
und an den Sitzungen der Gemeindevertretungen und der Ausschüsse
teilnehmen können. Ihnen ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches
auf Wunsch das Wort zu erteilen.“
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7. § 75 wird wie folgt geändert:
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a) In Absatz 1a wird das Datum „30. Juni 2003“ durch das
Datum „31. Oktober 2002“ ersetzt.
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b) Absatz 3 wird aufgehoben.
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8. § 75b wird aufgehoben.
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9.
In § 102 Abs. 1
Satz 1 werden nach dem Wort „Gemeinde“ die Worte „,bei
Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden die Verbandsgemeinde“ eingefügt.
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Artikel
3
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Änderung
des Kommunalwahlgesetzes
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Das
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 1993
(GVBl. LSA S. 818), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.
Januar 2001 (GVBl. LSA S. 6, 10), wird wie folgt geändert:
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1. In § 1 werden nach dem
Wort „Gemeinderäte,” die Worte „der Verbandsgemeinderäte,”
eingefügt.
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a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gemeinderat,” die Worte „der
Verbandsgemeinderat,” eingefügt.
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b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Gemeinderäte,” die Worte „die
Verbandsgemeinderäte,” eingefügt.
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c)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ortschaft,” die Worte „bei der
Wahl der Verbandsgemeinderäte das Gebiet der Mitgliedsgemeinden der
Verbandsgemeinde,” eingefügt.
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3.
§ 7 wird wie folgt geändert:
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a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Städten” die Worte
„und zu den Verbandsgemeinderäten” eingefügt.
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b)
Es wird folgender neuer Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Die erstmalige Wahl zu einem Verbandsgemeinderat findet abweichend
von Absatz 1 Satz 2 entsprechend den Regelungen in Absatz 1a statt.”
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4. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„(Gemeindewahlleiter),” die Worte „in den Verbandsgemeinden der
Verbandsgemeindedirektor (Verbandsgemeindewahlleiter),” eingefügt.
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5. In § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort
„Gemeinderat” das Wort „, Verbandsgemeinderat” eingefügt.
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6. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
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a)
In Satz 1 wird das Wort „Gemeinde-” durch die Worte
„Ortschaftsrats-, Gemeinderats-, Verbandsgemeinderats-” ersetzt.
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b)
In Satz 3 wird das Wort „Gemeindewahl” durch das Wort
„Gemeinderatswahl” ersetzt.
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7. In § 46 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Gemeinde” die Worte „, eine Verbandsgemeinde” eingefügt.
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8. § 49 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Gewählt werden so viele Vertreter, wie zur Erreichung der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung erforderlich sind.”
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9. In § 50 Absatz 5 Satz 2 werden jeweils die Worte
„Abs. 2“ gestrichen.
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10. § 54 wird wie folgt geändert:
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a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gemeindewahl” die Worte „,
die Verbandsgemeinde die ihr
entstehenden Kosten der Verbandsgemeinderatswahl” eingefügt.
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b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
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aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreiswahl” die Worte „, die
Verbandsgemeinden erstatten den Gemeinden die durch die
Verbandsgemeinderatswahl” eingefügt.
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bb)
In Satz 4 werden die Worte „zur Hälfte durch die Gemeinde-”
durch die Worte „zu einem Drittel durch die Gemeinderats-,
Verbandsgemeinderats-„ ersetzt.
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11. In § 67 werden nach dem Wort „Gemeindeordnung” die
Worte „,des Verbandsgemeindeeinführungsgesetzes” eingefügt.
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Artikel
4
Änderung des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit
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Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 81) wird
wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Eine Zweckvereinbarung darf nicht getroffen werden, wenn die
beteiligten Gemeinden derselben Verwaltungsgemeinschaft oder
Verbandsgemeinde angehören.“
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Artikel 5
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In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
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(1) Dieses Gesetz tritt am
Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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(3) Die Vorschriften der
§§ 75 bis 85 der Gemeindeordnung treten zum 1. Juli 2004 außer Kraft. Abweichend
von Satz 1 tritt § 75 Abs. 1 der Gemeindeordnung zum 31. Oktober 2002 außer
Kraft.
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