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    Beschluss des Landtages von Sachsen-Anhalt
    vom 14.09.2001

     

     

    Drittes Vorschaltgesetz zur Kommunalreform

    ____________________

     

     

    Artikel 1

     

    Gesetz zur Einführung von Verbandsgemeinden

    (Verbandsgemeindeeinführungsgesetz - VGEG)

     

    Abschnitt 1

    Allgemeine Regelungen

     

     

    § 1

    Bildung der Verbandsgemeinde, Zuschnitt

     

    (1) Zur Stärkung ihrer Verwaltungskraft haben Gemeinden mit weniger als 7.000 Einwohnern mit benachbarten Gemeinden desselben Landkreises eine Verbandsgemeinde zu bilden, soweit sie sich nicht zu einer Einheitsgemeinde zusammenschließen. Die Verbandsgemeinde muss die zur Erledigung der ihr obliegenden Aufgaben erforderliche Leistungsfähigkeit besitzen. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Gesamtzahl der Einwohner ihrer Mitgliedsgemeinden mindestens 10.000 und die Einwohnerzahl jeder Mitgliedsgemeinde mindestens 1.000 beträgt.

     

    (2) Die Bildung der Verbandsgemeinde erfolgt durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf. Der Minister des Innern wird ermächtigt, eine Gemeinde, die die in Absatz 1 genannte Größe nicht erreicht, einer Verbandsgemeinde zuzuordnen oder, wenn eine Vereinbarung über die Bildung einer Verbandsgemeinde nicht bis zum 31. Oktober 2002 zustande kommt, die Verbandsgemeinde durch Verordnung zu bilden. Die betroffenen und angrenzenden Gemeinden sowie die Landkreise, denen diese angehören, sind vorher zu hören.

     

    (3) Bis zum 30. Juni 2004 ist die Bildung einer Verbandsgemeinde durch benachbarte Gemeinden auch über Kreisgrenzen hinweg zulässig, wenn damit siedlungs- und wirtschaftsstrukturelle Zusammenhänge nicht gestört, den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht widersprochen wird und die Schul-, Wirtschafts- und Verkehrsverhältnisse sowie wesentliche kirchliche, kulturelle und geschichtliche Beziehungen berücksichtigt werden und innerhalb der Landkreise die Herausbildung von Verbandsgemeinden nicht unmöglich gemacht wird, die ebenfalls den Voraussetzungen des Absatz 1 entsprechen. § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

     

     

    (4) Die Verbandsgemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit. Sie führt ein Dienstsiegel. Sie kann Wappen und Flagge führen.

     

    (5) Organe der Verbandsgemeinde sind der Verbandsgemeinderat und der Verbandsgemeindedirektor.

     

    § 2

    Aufgaben

     

    (1) Die Verbandsgemeinde erfüllt anstelle ihrer Mitgliedsgemeinden folgende Aufgaben des eigenen Wirkungskreises:

     

    1.     der Verbandsgemeinde wird gemäß § 203 Abs. 2 des Baugesetzbuches die Flächennutzungsplanung übertragen. Die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes bedarf der Zustimmung der Mitgliedsgemeinden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der Mitgliedsgemeinden zugestimmt hat und in diesen mehr als zwei Drittel der Einwohner der die Verbandsgemeinde bildenden Mitgliedsgemeinden wohnen. Sofern Änderungen und Ergänzungen des Flächennutzungsplanes die Grundzüge der Gesamtplanung nicht betreffen, bedürfen sie nur der Zustimmung derjenigen Mitgliedsgemeinden, die selbst oder als Nachbargemeinden von den Änderungen oder Ergänzungen berührt werden. Kommt eine Zustimmung nach Satz 3 und Satz 4 dieser Ziffer nicht zustande, so entscheidet der Verbandsgemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder;

    2.     die Trägerschaft der allgemein bildenden öffentlichen Schulen nach Maßgabe des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt;

    3.     die Errichtung und Unterhaltung von zentralen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen, die mehreren Mitgliedsgemeinden dienen;

    4.     die Errichtung und Unterhaltung von Sozialeinrichtungen, die mehreren Mitgliedsgemeinden dienen, sowie Kindertagesstätten;

    5.  die Straßenbaulast bei außerörtlichen Gemeindestraßen, die dem nachbarlichen Verkehr zwischen Mitgliedsgemeinden oder dem weiteren Anschluss von Mitgliedsgemeinden an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind;

    6.  die Trinkwasserversorgung und die Abwasserbeseitigung;

    7.  die Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten im Sinne von § 23 der Gemeindeordnung;

    8.  die Aufgaben nach dem Schiedsstellengesetz.

     

    In den Fällen der Nrn. 2-8 geht das Eigentum der Mitgliedsgemeinden an den betreffenden Einrichtungen und Vermögensgegenständen mit den Verbindlichkeiten auf die Verbandsgemeinde über. Wenn die öffentliche Nutzung durch die Verbandsgemeinde entfällt, fällt das Eigentum an diesen Einrichtungen auf Verlangen der jeweiligen Mitgliedsgemeinde an diese zurück. Soweit die Einrichtungen nicht vollständig für Aufgaben der Verbandsgemeinde benötigt werden, kann die Mitgliedsgemeinde, in der die jeweilige Einrichtung belegen ist, diese im Benehmen mit der Verbandsgemeinde nutzen, soweit diese Nutzung nicht der Widmung der Einrichtung widerspricht. Wird durch den Eigentumsübergang nach Satz 2 oder 3 eine Berichtigung des Grundbuchs oder anderer öffentlicher Bücher erforderlich, genügt zum Nachweis des Eigentumsüberganges eine Bestätigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die öffentlichen Bücher zu berichtigen. Die hierzu erforderlichen Rechtshandlungen sind frei von öffentlichen Abgaben und Verwaltungskosten. Die Beteiligten regeln die Auseinandersetzung durch Vereinbarung, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf.

     

    (2) Die Verbandsgemeinde erfüllt ferner die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden, die alle Mitgliedsgemeinden ihr zur Erfüllung übertragen haben. Eine Rückübertragung der nach Satz 1 übertragenen Aufgaben auf die Mitgliedsgemeinden findet nur statt, wenn alle Mitgliedsgemeinden dies verlangen; der Verbandsgemeinderat stellt durch Beschluss fest, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Wird aufgrund einer Übertragung oder einer Rückübertragung von Aufgaben eine Berichtigung des Grundbuches
    oder anderer öffentlicher Bücher erforderlich, genügt zum Nachweis des Eigentumsüberganges eine Bestätigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die öffentlichen Bücher zu berichtigen. Die durch die Übertragung oder Rückübertragung erforderlichen Rechtshandlungen sind frei von öffentlichen Abgaben und Verwaltungskosten.

     

    (3) Die Verbandsgemeinde kann mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates auch die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises einzelner Mitgliedsgemeinden erfüllen, sofern diese durch Gemeinderatsbeschluss der Mitgliedsgemeinde auf die Verbandsgemeinde übertragen wurden. ______ Die Mitgliedsgemeinde hat der Verbandsgemeinde die durch die Aufgabenübertragung entstehenden Kosten zu erstatten. Eine Rückübertragung der nach Satz 1 übertragenen Aufgaben erfolgt auf Verlangen der Mitgliedsgemeinde und der Zustimmung durch den Verbandsgemeinderat.  Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Mitgliedsgemeinde ein Festhalten an der Übertragung nicht weiter zugemutet werden kann und die Gründe des Gemeinwohls einer Rückübertragung nicht entgegenstehen. Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

     

    (4) Die Verbandsgemeinde erfüllt die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht entgegensteht. Sie erfüllt auch diejenigen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, deren Wahrnehmung an eine bestimmte Einwohnergröße von Gemeinden gebunden ist, sofern die Verbandsgemeinde selbst diese ____ Größe aufweist. Unabhängig von der Gesamtzahl der Einwohner der Mitgliedsgemeinden nehmen die Verbandsgemeinden alle Aufgaben wahr, deren Wahrnehmung an eine Gemeindeeinwohnergröße von mindestens 10 000 gebunden ist.

     

    (5) Die Verbandsgemeinde nimmt die ihr gesetzlich obliegenden und die übertragenen Aufgaben im eigenen Namen wahr. In den übrigen Fällen handelt sie im Namen und im Auftrag der Mitgliedsgemeinden; sie ist dabei an Beschlüsse und Weisungen der Organe der Mitgliedsgemeinde gebunden.
    Zu den von Satz 2 erfassten Fällen zählen auch

     

    1.     die Verwaltung der gemeindlichen Abgaben,

    2.     die Kassen- und Rechnungsgeschäfte einschließlich der Kassenanordnungen,

    3.     die Vollstreckungsgeschäfte.

    4.     entfällt

    Zu den Aufgaben nach Satz 2 zählen insbesondere nicht

    1.     die Aufgaben, die dem Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde als deren Vertreter oder als Vorsitzendem des Gemeinderates oder einer seiner Ausschüsse obliegen,

    2.     die Ausfertigung von Satzungen,

    3.     die Unterzeichnung von Verpflichtungsgeschäften nach § 70 der Gemeindeordnung; der Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde hat vor der Unterzeichnung von Verpflichtungsgeschäften den Verbandsgemeindedirektor zu unterrichten.

     

    (6) Absatz 5 Sätze 2 und 3 gilt auch für die Aufgabenerledigung der Betriebe, Einrichtungen, Stiftungen und Zweckverbände der Mitgliedsgemeinden, soweit bei diesen keine eigene Verwaltung eingerichtet ist. Wirtschaftliche Unternehmen einer Mitgliedsgemeinde haben der Verbandsgemeinde auf Verlangen die Aufwendungen für die Führung ihrer Verwaltungsgeschäfte durch die Verbandsgemeindeverwaltung zu ersetzen.

     

    (7) Die Verbandsgemeinde und ihre Mitgliedsgemeinden haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung der beiderseitigen Verantwortungsbereiche vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.

     

     

    Abschnitt 2

    Verbandsgemeinderat

     

     

    § 3

    Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit

     

    (1) Der Verbandsgemeinderat besteht aus ehrenamtlich tätigen Mitgliedern (Verbandsgemeinderäte). Der Verbandsgemeindedirektor nimmt an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates mit beratender Stimme teil.

     

    (2) Die Zahl der Verbandsgemeinderäte beträgt

     

    in Verbandsgemeinden, deren Mitgliedsgemeinden insgesamt bis zu 12 000 Einwohner angehören,                                                                                      

    19,

     

    in Verbandsgemeinden, deren Mitgliedsgemeinden insgesamt mehr als 12 000 Einwohner, aber nicht mehr als 15 000 Einwohner angehören,                                    21,

     

    in Verbandsgemeinden, deren Mitgliedsgemeinden insgesamt mehr als 15 000 Einwohner, aber nicht mehr als 20 000 Einwohner angehören,                                                              25,

     

    in Verbandsgemeinden, deren Mitgliedsgemeinden insgesamt mehr als 20 000 Einwohner, aber nicht mehr als 25 000 Einwohner angehören,                                                              29.

     

    Bei Verbandsgemeinden, deren Mitgliedsgemeinden insgesamt mehr als 25 000 Einwohner angehören, erhöht sich je weitere angefangene 5 000 Einwohner die Zahl der Verbandsgemeinderäte um 2.

     

    (3) Änderungen der für die Zusammensetzung des Verbandsgemeinderates maßgebenden Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bleiben während der laufenden Wahlperiode außer Betracht.

     

    (4) Der Verbandsgemeinderat wird von den in den Mitgliedsgemeinden wahlberechtigten Bürgern nach den Vorschriften über die Wahl der Gemeinderäte auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

     

    (5) Der Verbandsgemeinderat tritt spätestens einen Monat nach erfolgter Wahl zur konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Verbandsgemeindedirektor.

     

    (6) Der Verbandsgemeinderat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter. Dem Vorsitzenden obliegt die repräsentative Vertretung der Verbandsgemeinde __________.

     

    Absatz 5 entfällt hier

     

    (7) Die Festlegung der Tagesordnung und die Einberufung der Sitzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeindedirektor für Sitzungen des Verbandsgemeinderates durch den Vorsitzenden des Verbandsgemeinderates, für Sitzungen der Ausschüsse durch deren Vorsitzende. Die Einberufung hat in einer angemessenen Frist, mindestens jedoch eine Woche vor der Sitzung, unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen. Dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen grundsätzlich beizufügen. Von der Übersendung ist abzusehen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner dem entgegenstehen. In Notfällen kann der Verbandsgemeinderat ohne Frist formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.

     

    (8) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Verbandsgemeinderates oder des Ausschusses im Rahmen der Geschäftsordnung. Er handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

     

    (9) Bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann ein Mitglied des Verbandsgemeinderates vom Vorsitzenden aus dem Sitzungsraum verwiesen werden. Mit dieser Anordnung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Bei wiederholten Verstößen kann der Verbandsgemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch vier Sitzungen ausschließen.

     

    (10) Zuhörer und zu den Beratungen hinzugezogene sachkundige Einwohner oder Sachverständige, welche die Ordnung stören, kann der Vorsitzende aus dem Sitzungsraum verweisen. Absatz 9 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

     

    § 4

    Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

     

    (1) Der Verbandsgemeinderat kann Ausschüsse nach den für die Gemeinderäte geltenden Vorschriften bilden.

     

    (2) Der Verbandsgemeindedirektor kann nicht Vorsitzender eines Ausschusses sein, er nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

     

     

    Abschnitt 3

    Verbandsgemeindedirektor

     

     

    § 5

    Rechtsstellung, Wählbarkeit, Hinderungsgründe

     

    (1) Der Verbandsgemeindedirektor wird vom Verbandsgemeinderat auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.

     

    (2) Der Verbandsgemeindedirektor muss die für sein Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. Er muss am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet, darf aber an diesem Tag das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Er muss mindestens die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen. Der Minister des Innern kann eine Ausnahme von Satz 3 im Einzelfall bei einem Leiter eines gemeinsamen Verwaltungsamtes oder einem Bürgermeister einer Trägergemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft, der sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Amt befindet, zulassen.

     

    (3) Der Verbandsgemeindedirektor ist hauptamtlich tätig; er ist in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen.

     

    (4) Der Verbandsgemeindedirektor ist gesetzlicher Vertreter der Verbandsgemeinde.

     

    (5) Der Verbandsgemeindedirektor kann nicht gleichzeitig Bürgermeister oder Gemeinderat einer Mitgliedsgemeinde seiner Verbandsgemeinde sein.

     

     

    § 6

    Zeitpunkt der Wahl, Stellenausschreibung

     

    (1) Die Wahl des Verbandsgemeindedirektors darf nicht früher als ein Jahr und später als einen Monat vor Ablauf der Amtszeit des Stelleninhabers erfolgen. Entsprechendes gilt bei Eintritt in den Ruhestand infolge Erreichens der Altersgrenze. In allen anderen Fällen erfolgt die Wahl spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle. Die Wahl kann bis zu einem Jahr nach Freiwerden der Stelle aufgeschoben werden, wenn die Änderung der Gemeinde bevorsteht.

     

    (2) Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben.

     

    § 7

    Abberufung

     

    Der Verbandsgemeindedirektor kann aufgrund eines von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Verbandsgemeinderates gestellten Antrages und eines mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Verbandsgemeinderates zu fassenden Beschlusses vorzeitig abberufen werden. Der Beschluss darf frühestens drei Tage nach der Antragstellung im Verbandsgemeinderat gefasst werden.

     

    § 8

    Aufgaben _________

     

    (1) Dem Verbandsgemeindedirektor obliegen gegenüber der Verbandsgemeinde die dem Bürgermeister nach den §§ 62 und 63 der Gemeindeordnung zugewiesenen Aufgaben.

     

    (2) Der Verbandsgemeindedirektor berät und unterstützt die Mitgliedsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Ihm stehen keine Weisungsbefugnisse gegenüber den Mitgliedsgemeinden ____ zu. Der Verbandsgemeindedirektor oder ein von ihm beauftragter Bediensteter der Verbandsgemeinde kann an den Sitzungen der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden und ihrer Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Der Verbandsgemeindedirektor unterliegt der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden des Mitgliedsgemeinderates und seiner Ausschüsse. Der Bürgermeister der Mitgliedsgemeinde hat Zeitpunkt und Tagesordnung der Sitzungen rechtzeitig mit dem Verbandsgemeindedirektor abzustimmen. Die Sätze 3 bis 5 gelten für Einwohnerversammlungen sinngemäß.

     

    (3) Der Verbandsgemeindedirektor muss Beschlüsse der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden und ihrer beschließenden Ausschüsse bei der Kommunalaufsichtsbehörde anzeigen, wenn er der Auffassung ist, dass diese gesetzeswidrig sind. Die Anzeige muss binnen zwei Wochen schriftlich erfolgen und begründet werden. Der Gemeinderat der Mitgliedsgemeinde ist davon zu unterrichten.

     

    (4) Der Verbandsgemeindedirektor wirkt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Bürgermeister an der Vorbereitung der Beschlüsse des Mitgliedsgemeinderates und seiner Ausschüsse mit.

     

    (5) Der Verbandsgemeindedirektor ist verpflichtet, den Mitgliedsgemeinderat über die Ausführung der von ihm gefassten Beschlüsse _____ schriftlich zu unterrichten. Auf Verlangen der Mehrheit seiner Mitglieder hat er dem Gemeinderat mündlich zu berichten.

     

     

     

    Abschnitt 4

     

    Sonderregelungen für Gemeinden in Verbandsgemeinden (Mitgliedsgemeinden)

     

     

    § 9

    Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Gemeinderates

     

    Für den Gemeinderat der Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde gelten die allgemeinen Vorschriften über den Gemeinderat ____, soweit die Vorschriften dieses Gesetzes keine besonderen Regelungen enthalten.

     

    § 10

    Bürgermeister

     

    (1) Für den Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde gelten die allgemeinen Vorschriften über den Bürgermeister ___, soweit die Vorschriften dieses Gesetzes keine besonderen Regelungen enthalten.

     

    (2) Der Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde ist Ehrenbeamter auf Zeit.

     

    (3) In Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden werden die Aufgaben der Gemeindeverwaltung ausschließlich vom Verbandsgemeindedirektor erledigt.

     

    (4) Der Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde kann an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

     

     

    Abschnitt 5
    Ortschaftsverfassung in Mitgliedsgemeinden

     

    § 11
    Einführung der Ortschaftsverfassung

     

    (1) In Mitgliedsgemeinden einer Verbandsgemeinde mit räumlich getrennten Ortsteilen kann die Ortschaftsverfassung eingeführt werden. Die Ortsteile werden durch die Hauptsatzung bestimmt. Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einer Ortschaft zusammengefasst werden.

     

    (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann die Ortschaftsverfassung für das Gebiet einer aufzulösenden Gemeinde durch deren Gemeinderat für die erste Wahlperiode nach der Auflösung eingeführt werden. Die Beschlusskompetenz des Gemeinderates erstreckt sich auf die in § 12 Abs. 2 genannten Angelegenheiten.

     

    (3) In den Ortschaften werden Ortschaftsräte gebildet und Ortsbürgermeister bestellt.

     

    (4) Die Mitglieder des Ortschaftsrates (Ortschaftsräte) werden nach den für die Wahl der Gemeinderäte geltenden Vorschriften gewählt. Wird eine Ortschaft während der laufenden Amtszeit des Gemeinderates neu eingerichtet, werden die Ortschaftsräte erstmals nach der Einrichtung der Ortschaft für die Dauer der restlichen Amtszeit des Gemeinderates, im Übrigen gleichzeitig mit den Gemeinderäten gewählt. Wahlgebiet ist die Ortschaft; wahlberechtigt und wählbar sind die in der Ortschaft wohnenden Bürger.

     

    (5) Im Falle einer Eingemeindung kann in der Hauptsatzung bestimmt werden, dass erstmals nach Einrichtung der Ortschaft die bisherigen Gemeinderäte der eingegliederten Gemeinde die Ortschaftsräte sind; scheidet ein Ortschaftsrat vorzeitig aus, gilt § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung entsprechend.

     

    (6) Die Zahl der Mitglieder des Ortschaftsrates wird durch die Hauptsatzung der jeweiligen Mitgliedsgemeinde bestimmt. Der Ortschaftsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun Mitgliedern, in Ortsteilen mit mehr als 5 000 Einwohnern aus höchstens 19 Mitgliedern. Die Amtszeit richtet sich nach der des Gemeinderates.

     

    (7) Vorsitzender des Ortschaftsrates ist der Ortsbürgermeister.

     

    (8) Nimmt der Bürgermeister der Mitgliedsgemeinde an den Sitzungen des Ortschaftsrates teil, ist ihm vom Vorsitzenden auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinde, die in der Ortschaft wohnen und nicht Ortschaftsräte sind, können an den Verhandlungen des Ortschaftsrates mit beratender Stimme teilnehmen.

     

    (9) Soweit in den §§ 11 bis 14 keine besonderen Regelungen getroffen sind, sind die Bestimmungen der Gemeindeordnung mit Ausnahme der §§ 86 bis 89 der Gemeindeordnung ergänzend anzuwenden.

     

    § 12
    Aufgaben des Ortschaftsrates

     

    (1) Der Ortschaftsrat hat die Organe der Mitgliedsgemeinde, der er angehört, zu beraten. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, von der Mitgliedsgemeinde zu hören. Er hat ein Vorschlags- und Antragsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Das Antragsrecht wird durch den Ortsbürgermeister wahrgenommen. Die Mitglieder des Ortschaftsrates haben das Recht, auch an nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderates der Mitgliedsgemeinde und seiner Ausschüsse als Zuhörer teilzunehmen, soweit Angelegenheiten des Ortschaftsrates betroffen sind. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere:

     

    1.  die Veranschlagung der Haushaltsmittel für die die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten,

     

    2.  die Aufstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie die Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen und Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch,

     

    3.  die Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen einschließlich Gemeindestraßen,

     

    4.  der Erlass, die wesentliche Änderung und Aufhebung von Ortsrecht.

     

    (2) Der Gemeinderat der Mitgliedsgemeinde kann durch Hauptsatzung dem Ortschaftsrat bestimmte Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zur Erledigung übertragen. Im Haushaltsplan sind die dafür notwendigen Mittel zu veranschlagen. Insbesondere können dem Ortschaftsrat zur Erledigung folgende Aufgaben übertragen werden:

     

    1.  die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums,

     

    2.  Pflege vorhandener Partnerschaften,

     

    3.  die Förderung der örtlichen Vereinigungen.

     

    (3) Auf Verlangen des Ortschaftsrates ist der Ortsbürgermeister über die die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Aufgrund eines Beschlusses des Ortschaftsrates ist dem Ortsbürgermeister Akteneinsicht zu gewähren.

     

    § 13
    Ortsbürgermeister

     

    (1) Der Ortsbürgermeister und ein oder mehrere Stellvertreter werden aus der Mitte des Ortschaftsrates von diesem gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Gemeinderat der Mitgliedsgemeinde. Der Ortsbürgermeister ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen. Seine Amtszeit endet mit der des Ortschaftsrates.

     

    (2) Der Ortsbürgermeister vertritt den Bürgermeister der Mitgliedsgemeinde ständig bei dem Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates. Der Bürgermeister der Mitgliedsgemeinde kann dem Ortsbürgermeister allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, soweit er ihn vertritt.

     

    (3) Ortsbürgermeister können an den Verhandlungen des Gemeinderates der Mitgliedsgemeinde und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

     

    § 14
    Aufhebung der Ortschaftsverfassung

     

    Ist die Ortschaftsverfassung aufgrund einer Vereinbarung nach § 18 der Gemeindeordnung auf unbestimmte Zeit eingeführt worden, kann sie durch Änderung der Hauptsatzung der Mitgliedsgemeinde mit Zustimmung des Ortschaftsrates aufgehoben werden, frühestens jedoch zur übernächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte nach Einführung der Ortschaftsverfassung. Der Beschluss des Ortschaftsrates bedarf der Mehrheit seiner Mitglieder.

    Abschnitt 6
    Finanzausstattung

     

    § 15
    Umlage

     

    (1) Soweit ihre eigenen Einnahmen nicht ausreichen, erhebt die Verbandsgemeinde zur Deckung ihres Finanzbedarfs von den Mitgliedsgemeinden eine Umlage. Die Umlage wird nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden bemessen.

     

    (2) Der Umlagebeschluss ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

     

    (3) Die Umlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen.

     

     

    Abschnitt 7
    Schluss- und Übergangsvorschriften

     

    § 16
    Anzuwendende Vorschriften

     

    (1) Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Regelungen getroffen sind, sind auf die Verbandsgemeinde die allgemeinen Bestimmungen über Gemeinden ergänzend anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle der Bezeichnung „Gemeinde“ bei Verbandsgemeinden die Bezeichnung “Verbandsgemeinde”. Auf den Verbandsgemeinderat finden die Vorschriften über den Gemeinderat Anwendung. Für den Verbandsgemeindedirektor finden die Vorschriften über den Bürgermeister insoweit entsprechende Anwendung, als sie nicht Rechtspositionen betreffen, die dem Bürgermeister aufgrund der unmittelbaren Wahl in § 20 Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 2, § 47 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 4 Satz 1, § 61 der Gemeindeordnung eingeräumt werden.

     

    (2) Den Einwohnern und Bürgern der Mitgliedsgemeinde stehen die in den §§ 24 bis 27 der Gemeindeordnung bezeichneten Rechte auch in Angelegenheiten der Verbandsgemeinde zu. Bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheiten ist auf die Gesamtzahl der Einwohner und Bürger der Mitgliedsgemeinden abzustellen.

     

    (3) Hinsichtlich der Erhebung kommunaler Abgaben sind für die Verbandsgemeinde die für Gemeinden geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar.

     

    Absatz 3 entfällt hier

     

    § 17

    Rechtsübergang

     

    (1) Die nach § 1 Abs. 2 gebildeten Verbandsgemeinden treten mit Wirksamkeit ihrer Gründung in alle Rechtsverhältnisse der von ihren Mitgliedsgemeinden bis dahin gebildeten Verwaltungsgemeinschaften ein. Soweit Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft Mitglied verschiedener Verbandsgemeinden werden, tritt die Verbandsgemeinde nur in die Rechtsverhältnisse der Verwaltungsgemeinschaft ein, die die jeweilige Mitgliedsgemeinde betreffen.

     

    (2) Die Verbandsgemeinde hat unverzüglich alle die die bisherige Verwaltungsgemeinschaft betreffenden Rechtsakte und Vorschriften an die geänderte Rechtslage anzupassen.

     

    § 18

    Sprachliche Gleichstellung

     

    Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

     

     

    Artikel 2
    Änderung der Gemeindeordnung

     

    Die Gemeindeordnung vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 136, 137), wird wie folgt geändert:

     

    1.   In § 10 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

     

    „Kreisangehörige Gemeinden sind Einheitsgemeinden und Gemeinden, die einer Verbandsgemeinde angehören ________. Einheitsgemeinden sollen mindestens 7 000 Einwohner _____ haben.”

     

    2.  In § 18 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt:

    „Führt die Gebietsänderung nicht zur Bildung einer neuen Gemeinde, können die Gemeinden für den Rest der Wahlperiode anstelle der Ortschaftsverfassung auch vereinbaren, dass Mitglieder des Gemeinderates der aufzulösenden Gemeinde für den Rest der Wahlperiode mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse der aufnehmenden Gemeinde teilnehmen.”

     

    3.  § 23 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

    „(5) Die Aufgaben der Gemeinde nach den Absätzen 1 bis 4 obliegen bei Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften der Verwaltungsgemeinschaft, bei Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden der Verbandsgemeinde.“

     

    4.  § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Die Bürger sind verpflichtet, eine ehrenamtliche Tätigkeit (eine Wahl in den Gemeinderat oder Ortschaftsrat, ein gemeindliches Ehrenamt und eine Bestellung zu ehrenamtlicher Mitwirkung) für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben; dies gilt nicht für das Ehrenamt des Kassenverwalters und des Ortsbürgermeisters. Entsprechendes gilt für die Bürger der Mitgliedsgemeinden hinsichtlich der Verbandsgemeinde.“

     

    5.  In § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b werden nach dem Wort „Verwaltungsgemeinschaft“ die Worte „oder Verbandsgemeinde“ eingefügt.

     

    6.  § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern haben die Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften oder von Verbandsgemeinden sind, eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Hauptsatzung soll im Übrigen bestimmen, dass die Gleichstellungsbeauftragten in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig sind und an den Sitzungen der Gemeindevertretungen und der Ausschüsse teilnehmen können. Ihnen ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf Wunsch das Wort zu erteilen.“

     

    7.  § 75 wird wie folgt geändert:

     

    a)  In Absatz 1a wird das Datum „30. Juni 2003“ durch das Datum „31. Oktober 2002“ ersetzt.

     

    b)  Absatz 3 wird aufgehoben.

     

    8.  § 75b wird aufgehoben.

     

    9.      In § 102 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Gemeinde“ die Worte „,bei Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden die Verbandsgemeinde“ eingefügt.

     

     

    Artikel 3

    Änderung des Kommunalwahlgesetzes

     

    Das Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 1993 (GVBl. LSA S. 818), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2001 (GVBl. LSA S. 6, 10), wird wie folgt geändert:

     

    1. In § 1 werden nach dem Wort „Gemeinderäte,” die Worte „der Verbandsgemeinderäte,” eingefügt.

     

    2. § 2 wird wie folgt geändert:

     

    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gemeinderat,” die Worte „der Verbandsgemeinderat,” eingefügt.

    b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Gemeinderäte,” die Worte „die Verbandsgemeinderäte,” eingefügt.

    c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ortschaft,” die Worte „bei der Wahl der Verbandsgemeinderäte das Gebiet der Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinde,” eingefügt.

     

    3.      § 7 wird wie folgt geändert:

     

    a)    In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Städten” die Worte „und zu den Verbandsgemeinderäten” eingefügt.

    b)    Es wird folgender neuer Absatz 1b eingefügt:

    „(1b) Die erstmalige Wahl zu einem Verbandsgemeinderat findet abweichend von Absatz 1 Satz 2 entsprechend den Regelungen in Absatz 1a statt.”

     

    4. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „(Gemeindewahlleiter),” die Worte „in den Verbandsgemeinden der Verbandsgemeindedirektor (Verbandsgemeindewahlleiter),” eingefügt.

     

    5. In § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Gemeinderat” das Wort „, Verbandsgemeinderat” eingefügt.

     

    6. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     

    a) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinde-” durch die Worte „Ortschaftsrats-, Gemeinderats-, Verbandsgemeinderats-” ersetzt.

     

    b) In Satz 3 wird das Wort „Gemeindewahl” durch das Wort „Gemeinderatswahl” ersetzt.

     

    7. In § 46 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Gemeinde” die Worte „, eine Verbandsgemeinde” eingefügt.

     

    8. § 49 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Gewählt werden so viele Vertreter, wie zur Erreichung der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung erforderlich sind.”

     

    9. In § 50 Absatz 5 Satz 2 werden jeweils die Worte „Abs. 2“ gestrichen.

     

    10. § 54 wird wie folgt geändert:

     

    a)    In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gemeindewahl” die Worte „, die  Verbandsgemeinde die ihr entstehenden Kosten der Verbandsgemeinderatswahl” eingefügt.

    b)    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     

    aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreiswahl” die Worte „, die Verbandsgemeinden erstatten den Gemeinden die durch die Verbandsgemeinderatswahl” eingefügt.

     

    bb) In Satz 4 werden die Worte „zur Hälfte durch die Gemeinde-” durch die Worte „zu einem Drittel durch die Gemeinderats-, Verbandsgemeinderats-„ ersetzt.

     

    11. In § 67 werden nach dem Wort „Gemeindeordnung” die Worte „,des Verbandsgemeindeeinführungsgesetzes” eingefügt.

     

     

    Artikel 4
    Änderung des Gesetzes über kommunale

    Gemeinschaftsarbeit

     

    Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 81) wird wie folgt geändert:

     

    § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

     

    „Eine Zweckvereinbarung darf nicht getroffen werden, wenn die beteiligten Gemeinden derselben Verwaltungsgemeinschaft oder Verbandsgemeinde angehören.“

     

    Artikel 5   

    In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

     

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

     

    (2) Die Vorschrift des Artikels 1, § 15 tritt zum 1. Juli 2004 außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt bestimmt sich die Finanzausstattung der Verbandsgemeinden nach den Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes.

     

    (3) Die Vorschriften der §§ 75 bis 85 der Gemeindeordnung treten zum 1. Juli 2004 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 75 Abs. 1 der Gemeindeordnung zum 31. Oktober 2002 außer Kraft.