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    Muster

    einer

    Geschäftsordnung

    für den Stadtrat und seine Ausschüsse

    Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am ...... folgende Geschäftsordnung für den Stadtrat und seine Ausschüsse erlassen:

     

    I. ABSCHNITT

    Allgemeines

    §1

    Rechte und Pflichten der Stadträtinnen und Stadträte

    (1) Die Stadträtinnen und Stadträte sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Jeder Stadträtin und jedem Stadtrat ist für die Ausübung der Stadtratstätigkeit der freie Zugang zur Verwaltung und die Nutzung öffentlicher Gebäude zu gewährleisten. (§ 42 Abs. 1 GO LSA)

    (2) Jede Stadträtin und jeder Stadtrat hat das Recht, Auskunft durch den (Ober-)Bürgermeister zu verlangen. Sie können an den (Ober-)Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung des Stadtrates mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Stadt und ihrer Verwaltung richten, die innerhalb von vier Wochen zu beantworten sind.

    Eine Zwischenbescheidung ist statthaft. (§ 44 Abs. 6 GO LSA)

    (3) Die Stadträtinnen und Stadträte sind verpflichtet, die sich aus ihrer Mitglied- schaft im Stadtrat ergebenden Aufgaben zu übernehmen und die Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewußt zu führen. (§ 30 Abs. 1 GO LSA)

    (4) Ist ein Mitglied eines Ausschusses, das Mitglied des Stadtrates ist, an der Teilnahme an einer Sitzung, zu der es geladen ist, verhindert, kann es durch ein anderes Mitglied des Stadtrates aus den Reihen der vorschlags- berechtigten Fraktion vertreten werden, soweit dem besondere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Der Vertreter nimmt die Rechte des vertretenden Mitgliedes des Stadtrates in vollem Umfang wahr.

    (5) Die Stadträtinnen und Stadträte sind verpflichtet, an den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse, soweit sie deren Mitglied sind, für die gesamte Dauer teilzunehmen und sich an den Abstimmungen zu beteiligen. Ist ein Mitglied aus dringenden persönlichen oder beruflichen Gründen an der Teilnahme einer Sitzung verhindert, ist dies rechtzeitig und mit Begründung dem Vorsitzenden mitzuteilen. (§ 31 GO LSA)

    (6) Die Stadträtinnen und Stadträte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben; besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Sie dürfen die Kenntnis von geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Tätigkeit als Stadträtin und Stadtrat fort. (§§ 30 Abs. 3 und 5 Abs. 5 GO LSA)

    (7) Stadträtinnen und Stadträte sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, wie sie der (Ober-)Bürgermeister nicht von der Schweigepflicht entbindet. Dies gilt nicht für in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse, soweit sie bekanntgegeben worden sind. (§ 50 Abs. 3 GO LSA)

    (8) Die Stadträtinnen und Stadträte sind durch den Vorsitzenden bei gegebenem Anlaß über das Mitwirkungsverbot nochmals zu belehren. Im Falle eines Mitwirkungsverbotes können sie sich in dem Teil des Sitzungsraumes einer öffentlichen Sitzung aufhalten, der für die Zuhörer bestimmt ist.

     

    § 2

    Vorsitz im Stadtrat

    (1) Der Stadtrat wählt auf Vorschlag der Fraktionen aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder für die Dauer der Wahlperiode einen Vorsitzenden und zwei SteIlvertreter. Die Wahl erfolgt in der konstituierenden Sitzung ohne Aussprache und in geheimer Abstimmung in getrennten Wahlgängen.

    (2) Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die

    Bezeichnung "Erster" bzw. "Zweiter" stellvertretender Vorsitzender des Stadtrates".

    (3) Der Vorsitzende und die Stellvertreter können mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stadtrates abgewählt werden. Eine Nachwahl hat unverzüglich stattzufinden.

    (§ 49 GO LSA)

    § 3

    Fraktionen

    (1) Fraktionen sind Zusammenschlüsse von mindestens zwei Mitgliedern des Stadtrates. *)

    Jedes Mitglied des Stadtrates darf nur einer Fraktion angehören.

    (2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und Mitglieder sind dem Vorsitzenden mitzuteilen und vom Stadtrat durch Beschluss zu bestätigen. *)

    (3) Der Austritt aus einer Fraktion ist gegenüber dem Vorsitzenden des Stadtrates schriftlich zu erklären. ( *) § 43 GO LSA)

    (4) Den Fraktionen werden Geschäftsstellen zur Verfügung gestellt, deren Kosten aufgrund gesonderter Vereinbarung zwischen dem (Ober-)Bürger- meister und dem Stadtrat übernommen werden. In gleicher Weise erhält jede Fraktion die Möglichkeit einer angemessenen personellen Ausstattung. Über die Verwendung der finanziellen Zuschüsse erläßt der Verwaltungsaus- schuß Richtlinien.

    (5) Fraktionslosen Mitgliedern des Stadtrates werden zur Durchführung ihrer Arbeit in Abstimmung mit der Verwaltung stundenweise kostenlose Arbeitsräume zur Verfügung gestellt.

    (mögliche Regelungen in größeren Städten mit eigenen Fraktionsgeschäftsstellen)

    § 4

    (Ober-)Bürgermeister

    Der Vorsitzende des Stadtrates ernennt, vereidigt und verpflichtet den (Ober-) Bürgermeister in öffentlicher Sitzung im Namen des Stadtrates. Die Eidesformel lautet: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, Verfassung und Gesetz wahren, meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde". Der Eid kann mit der religiösen Bekräftigung "So wahr mir Gott helfe" oder ohne sie geleistet werden. (§ 58 Abs.5 GO LSA)

     

    II. ABSCHNITT

    Vorbereitung der Sitzung

     

    § 5

    Verhandlungsgegenstände; Zuleitung von Drucksachen

    (1) Verhandlungsgegenstände sind insbesondere Vorlagen des (Ober-) Bürgermeisters und Anträge:

    1. von Mitgliedern des Stadtrates,

    2. der Fraktionen,

    3. der Ausschüsse,

    4. des (Ober-)Bürgermeisters,

    5. von Einwohnern gemäß § 24 GO LSA,

    6. von Bürgern gemäß § 25 GO LSA.

    (2) Die Verhandlungsgegenstände und Informationen werden als Drucksachen mindestens eine Woche vor den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse den Geschäftsstellen der Fraktionen zur Verteilung an die Stadträtinnen und Stadträte und den fraktionslosen Mitgliedern des Stadtrates in erforderlicher Anzahl zugeleitet.

    (3) Tischvorlagen sind grundsätzlich unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet der Stadtrat mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

     

    § 6

    Einberufung des Stadtrates

    (1) Der Vorsitzende beruft den Stadtrat im Einvernehmen mit dem (Ober-)Bür-

    germeister ein, wenn es die Geschäftslage erfordert, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr. Der Stadtrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Stadtrates oder eine Fraktion unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und einer Begründung oder zur Durchführung einer aktuellen Debatte beantragt. (§ 51 Abs. 3 GO LSA)

    (2) Die Einberufung ergeht schriftlich an alle Mitglieder des Stadtrates durch Zustellung mindestens eine Woche vorher. In der Einberufung sind Ort und Zeit anzugeben, die Tagesordnung ist beizufügen. Ort, Zeit und Tagesordnung sind rechtzeitig ortsüblich bekanntzumachen. (§ 51 Abs. 4 GO LSA)

    (3) In Notfällen kann der Stadtrat ohne Frist, formlos und unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. (im Sinne § 51 Abs. 5 GO LSA)

     

    § 7

    Tagesordnung

    (1) Der Vorsitzende legt die Tagesordnung der Sitzung im Einvernehmen mit dem (Ober-)Bürgermeister fest. Alle nichtöffentlich zu behandelnden Verhandlungsgegenstände werden grundsätzlich nach den öffentlich zu behandelnden eingeordnet. Es ist darauf zu achten, dass die Tagesordnung innerhalb eines Sitzungstages behandelt werden kann. (§ 51 Abs. 4 GO LSA)

    (2) Anträge können nur auf die Tagesordnung einer Sitzung gesetzt werden, wenn sie mindestens zwölf Kalendertage vor dieser Sitzung eingebracht sind. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Stadtrates oder auf Antrag einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Stadtrates zu setzen, es sei denn, der Stadtrat hat diesen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits verhandelt. Wird ein abgelehnter Verhandlungs-

    gegenstand innerhalb von sechs Monaten erneut eingebracht, entscheidet der Stadtrat nach Vorlage durch den Vorsitzenden, ob und in welcher Sitzung der Antrag Verhandlungsgegenstand ist.

    (3) Die Erweiterung der Tagesordnung ist bei der Feststellung der Tagesord- nung zu Beginn der Sitzung auf Antrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedes Stadtrates möglich.

    (4) Ein Verhandlungsgegenstand kann vom Stadtrat mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Stadtrates von der Tagesordnung abgesetzt oder an anderer Stelle eingeordnet werden. Die Absetzung von der Tagesordnung bedarf der Zustimmung des Einbringers.

    (5) Eine aktuelle Debatte ist durchzuführen, wenn sie spätestens achtundvierzig Stunden vor Beginn der Sitzung beantragt ist oder wenn dies im Falle der Antragstellung bei Feststellen der Tagesordnung vom Stadtrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen wird. In einer aktuellen Debatte können Anträge als Verhandlungsgegenstände gestellt werden, über die weder beraten noch Beschluss gefasst werden darf sie sind an die Ausschüsse zu überweisen.

     

    § 8

    Reihenfolge

    Die Sitzungen des Stadtrates werden grundsätzlich in folgender Reihen- folge durchgeführt:

    1. Eröffnung der Sitzung sowie Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der

    Einladung und der Beschlußfähigkeit; (§ 53 Abs. 1 GO LSA)

    2. Feststellen der Tagesordnung;

    3. Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung; (§ 56 Abs. 1 GO LSA)

    4. Bekanntgabe und Begründung von Eilentscheidungen des (Ober-)Bürger-

    meisters;

    5. Bekanntgabe der von beschließenden Ausschüssen und sonst in Nicht-

    öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse; (§ 56 Abs. 4 GO LSA)

    6. Anfragen und Anregungen sowie aktuelle Debatte;

    7. Behandlung der Verhandlungsgegenstände (Einbringung, Beratung und Abstimmung) und Einwohnerfragestunde; (§ 56 Abs. 1 Ziffer 4 GO LSA)

    ...

    8. Informationen;

    9. Schluß der Sitzung.

     

     

    III. ABSCHNITT

    Verlauf der Sitzung

     

    § 9

    Anfragen und Erklärungen

    (1) Jede Stadträtin und jeder Stadtrat kann an den (Ober-)Bürgermeister in einer Sitzung des Stadtrates mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Stadt und ihrer Verwaltung richten. Die Anfragen müssen bis zum Schluß der Sitzung schriftlich abgefaßt sein. (§ 44 Abs. 6 GO LSA)

    (2) Kann eine Anfrage nicht sofort beantwortet werden, so kann die Stadträtin oder der Stadtrat verlangen, dass die Anfrage auf der darauffolgenden ordentlichen Sitzung mündlich beantwortet wird. Anderenfalls ist spätestens binnen eines Monats schriftlich Bescheid zu erteilen.

    (3) Jede Stadträtin und jeder Stadtrat kann vor Aufruf eines Tagesordnungs-

    punktes eine persönliche Erklärung abgeben, mit der die persönliche Betroffenheit in einer bestimmten Angelegenheit zum Ausdruck gebracht wird. Der Inhalt darf kein Sachbeitrag sein, der während der Beratung hätte geleistet werden können und noch geleistet werden kann.

     

    § 10

    Beratung der Verhandlungsgegenstände

    (1) Nach Aufruf eines Tagesordnungspunktes kann der Stadtrat auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag einer Fraktion oder eines fraktionslosen Mitgliedes die Beratung des Verhandlungsgegenstandes zeitlich begrenzen.

    Dabei kann bei erwartungsgemäß umfangreicher Beratung nach der Redezeitordnung *) verfahren werden. (wenn eine Redezeitordnung vorgesehen werden soll)

    (2) Nach der Einbringung des Verhandlungsgegenstandes eröffnet der Vorsitzende die Beratung. Sodann erhalten die Vorsitzenden der mit dem Verhandlungsgegenstand befaßten Ausschüsse oder die von den Ausschüssen dazu Beauftragten die Gelegenheit zur Stellungnahme (Empfehlungen und Änderungsanträge).

    Gegebenenfalls weist der Vorsitzende auf die Ergebnisse der mit dem Verhandlungsgegenstand befaßten Ausschüsse hin.

    (3) Während der Beratung sind nur folgende Anträge zulässig:

    1. Sachanträge

    a) Gegen-, Zusatz- und Änderungsanträge

    b) Anträge auf Verweisung an Ausschüsse

    2. Anträge zur Geschäftsordnung

    (4) Vor Schließung der Beratung durch den Vorsitzenden hat der Einbringer des Verhandlungsgegenstandes das Recht zur Schlußäußerung.

    § 11

    Sachanträge; Rücknahme von Anträgen

    (1) Gegen-, Zusatz- und Änderungsanträge sowie Anträge auf Verweisung an Ausschüsse können bis zum Beginn der Abstimmung zu jedem Verhandlungsgegenstand gestellt werden. Sie sind dem Vorsitzenden schriftlich zu überreichen und müssen nach der Beratung zur Abstimmung gestellt werden.

    (2) Verhandlungsgegenstände können bis zum Beginn der Abstimmung vom Einbringer zurückgenommen werden.

    (3) Vorlagen und Anträge, die Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplanes zur Folge haben, können erst beschlossen werden, wenn die finanzielle Deckung gefunden worden ist.

    Verhandlungsgegenstände nach Abs. 1 sollen vor einer Beschlussfassung dem (Ober-)Bürgermeister (Verwaltung) zur Stellungnahme zugeleitet werden.

     

    § 12

    Geschäftsordnungsanträge; Unterbrechung der Sitzung

    (1) Geschäftsordnungsanträge sind Anträge auf

    1. Schluß der Beratung, sofern eine Redezeitbegrenzung nach der Redezeitordnung nicht festgelegt wurde,

    2. Schluß der Redeliste, sofern eine Redezeitbegrenzung nach der Redezeitordnung nicht festgelegt wurde,

    3. Absetzung eines Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung oder Vertagung,

    4. Verlängerung der Redezeit,

    5. Aufhebung der Sitzung,

    6. Ausschluß und Wiederherstellung der Öffentlichkeit,

    7. Erteilung des Rederechts von Sachverständigen.

    Anträge gemäß Nr. 1 und 2 können nur von Mitgliedern des Stadtrates gestellt werden, die nicht zur Sache gesprochen haben. Bei einem Antrag auf Schluß der Redeliste ist vor der Abstimmung die Redeliste zu verlesen.

    (2) Meldet sich eine Stadträtin oder ein Stadtrat zur Geschäftsordnung durch Aufheben beider Hände, so muss ihm das Wort ausserhalb der Reihe erteilt werden. Es darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden. Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen nicht länger als drei Minuten dauern. Sie dürfen sich mit der Sache selbst nicht befassen, sondern nur den Geschäfts- ordnungsantrag begründen.

    (3) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so hat der Vorsitzende unverzüglich über den Antrag abstimmen zu lassen, nachdem jede Fraktion und jedes fraktionslose Mitglied des Stadtrates Gelegenheit hatten, durch einen Wortbeitrag für oder gegen diesen Antrag Stellung zu nehmen.

    (4) Ein Antrag im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch der Antrag auf Unter- brechung der Sitzung. Unbeschadet dessen kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen; er hat sie auf Verlangen einer Fraktion zu unter-

    brechen. Die Unterbrechung soll nicht länger als fünfzehn Minuten dauern.

    § 13

    Abstimmung

    (1) Nach Schluß der Beratung läßt der Vorsitzende zunächst über die Sachanträge, sodann über den Verhandlungsgegenstand selbst abstimmen.

    (2) Es wird durch Heben der Stimmkarte offen abgestimmt. Auf Verlangen einer Fraktion ist eine namentliche Abstimmung durchzuführen.

    (3) Der Vorsitzende gibt das Abstimmungsergebnis unmittelbar nach der Abstimmung bekannt. Wird über eine Satzung abgestimmt, so ist die Anzahl der auf Ja und Nein lautenden Stimmen und der Enthaltungen festzustellen. Das gleiche gilt, wenn es ein Mitglied des Stadtrates verlangt. Wird das Ergebnis von einem Mitglied des Stadtrates unmittelbar nach der Bekannt- gabe angezweifelt, so ist erneut abzustimmen und die Anzahl der auf Ja und Nein lautenden Stimmen und der Enthaltungen festzustellen. Der Vorsitzende steht fest, ob die Vorlage oder der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.

    (§ 54 Abs. 2 GO LSA)

    § 14

    Wahlen

    (1) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

    (2) Als Zahl der anwesenden Mitglieder gilt die Zahl der abgegebenen Stimmzettel. Die Stimmabgabe erfolgt dadurch, dass auf dem Stimmzettel die Person oder die Personen, der oder denen die Stimme gegeben werden soll, durch Ankreuzen gekennzeichnet wird oder werden, oder durch Stimmenthaltung. Steht nur eine Person zur Wahl, erfolgt die Stimmabgabe durch Ja, Nein oder Stimmenthaltung. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gestimmt hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende zu ziehen hat. Die Lose werden unter Aufsicht eines der stellvertretenden Vorsitzenden in Abwesenheit des Vorsitzenden hergestellt. Der Hergang der Losziehung ist in der Niederschrift zu vermerken. (§ 54 Abs. 3 GO LSA)

    (3) Die Stimmzettel werden vom Vorsitzenden bereitgehalten. Für einen Wahlgang werden äußerlich gleiche Stimmzettel verwendet. Die Stimm-

    zettel sind unter Verschluß zu nehmen und einen Monat nach öffentlicher Bekanntgabe des Wahlergebnisses, frühestens nach Anerkennung der Niederschrift, zu vernichten.

    (4) Eine Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen läßt oder mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist. Ein wesentlicher Mangel ist insbesondere gegeben, wenn nicht der vorgesehene Stimmzettel verwendet wird, oder der Stimmzettel keine Kennzeichnung, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält.

    (5) Der Vorsitzende kann eine Kommission bestellen, die die Ermittlung des Wahlergebnisses überwacht. Die Ordnungsmäßigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses ist in der Niederschrift festzuhalten. Bei Zweifeln über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheidet der Vorsitzende. Der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Wahl fest.

    (6) Absatz 2 sowie Absatz 5, Satz 4 finden auf offene Wahlen entsprechende Anwendung.

     

     

    IV. ABSCHNITT

    Sitzungsordnung

    § 15

    Sitzungsleitung

    Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Stadtrates im Rahmen der Geschäftsordnung und wird dabei von seinen Stellvertretern unterstützt. Zur Mitwirkung bei besonderen Aufgaben in der Sitzungsleitung kann der Vorsitzende bis zu zwei Mitglieder des Stadtrates in alphabetischer Reihenfolge bestimmen.

     

    § 16

    Ordnung im Sitzungssaal

    (1) Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

    (§ 55 Abs. 1 GO LSA)

    (2) Der Vorsitzende erteilt der Stadträtin oder dem Stadtrat einen Ordnungsruf, wenn diese oder wenn dieser sich ungebührlich oder beleidigend äußert, die Würde des Stadtrates verletzt oder gegen die Ordnung verstösst. Bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann der Vorsitzende der Stadträtin oder dem Stadtrat das Wort entziehen oder sie oder ihn aus dem Sitzungsraum verweisen. Mit der Verweisung aus dem Sitzungsraum ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Bei wiederholten Verstößen kann der Stadtrat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für vier Sitzungen ausschließen. (§ 55 Abs. 2 GO LSA)

    (3) Eine Stadträtin oder ein Stadtrat, gegen die oder gegen den eine Massnahme nach Absatz 2 ergriffen wurde, kann dagegen innerhalb einer Woche einen Einspruch mit schriftlicher Begründung erheben. Über den Einspruch entscheidet der Stadtrat auf der nachfolgenden Sitzung.

    (4) Zuhörer, Sachverständige oder zu den Ausschussberatungen geladene sachkundige Einwohner, welche die Ordnung stören, kann der Vorsitzende aus dem Sitzungssaal verweisen. § 55 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Gemeinde-

    ordnung gilt entsprechend. (§ 55 Abs. 3 GO LSA)

     

    § 17

    Teilnahme- und Rederecht

    (1) Das Recht, an den nichtöffentlichen Sitzungen teilzunehmen, haben neben den Mitgliedern des Stadtrates, dem (Ober-)Bürgermeister, den Beigeordne- ten, den Ortsbürgermeistern und den Beauftragten auf die Bediensteten der Stadt in Vertretung oder im Auftrag des (Ober-)Bürgermeisters oder der Beigeordneten, die Bediensteten, die mit dem Sitzungsdienst beauftragt sind, die Fraktionsgeschäftsführer und aufgrund Geschäftsordnungsbeschlusses die Sachverständigen. Auf die Fraktionsgeschäftsführer finden die Vorschriften über die Verschwiegenheit entsprechend Anwendung.

    (2) Das Rederecht haben die Mitglieder des Stadtrates, der (Ober-)Bürgermeis- ter, die Beigeordneten, die Ortsbürgermeister sowie die Beauftragten zu ihren jeweiligen Geschäftsbereichen. Der (Ober-)Bürgermeister und die Beigeord- neten können ihr Rederecht auf Antrag an Bedienstete der Stadt übertragen. Gehört der Stadt die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, so können die Geschäftsführer zu Verhand- lungsgegenständen, die das Unternehmen berühren, gehört werden.

    Sachverständige können gehört werden.

     

    § 18

    Redeordnung

    (1) Der Vorsitzende erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

    Dem (Ober-)Bürgermeister ist jederzeit das Wort zu erteilen. Der Vorsitzende kann einem Redner das Wort entziehen, der ohne Worterteilung das Wort ergreift oder die festgesetzte Redezeit überschreitet, nachdem er ihn auf den Ablauf der Redezeit hingewiesen hat.

    (2) Der Redner hat sich an den zur Beratung stehenden Verhandlungs-

    gegenstand zu halten und nicht vom Thema abzuweichen. Andernfalls kann der Vorsitzende den Redner zur Sache verweisen.

     

    § 19

    Ausschluß der Öffentlichkeit

    (1) Durch Beschluß des Stadtrates ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner dies erfordern und in Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben ist. In der Regel werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt:

    (§ 50 Abs. 1 GO LSA)

    1. Personalangelegenheiten,

    2. GrundstücksangeIegenheiten,

    3. Rechtsgeschäfte mit Privaten oder Unternehmen, in denen persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse in die Beratung einbezogen werden.

    4. Kreditgewährungs-, Kreditaufnahme- und Kreditsicherungsangelegen- heiten, in denen persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse in die Beratung einbezogen werden.

    5. Prozeßangelegenheiten,

    6. Auftragsvergaben für Leistungen und Bauleistungen. (§ 50 Abs. 2 GO LSA)

    (2) Über Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird auf Verlangen des Antragstellers in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. In nichtöffentlicher Sitzung gefaßte Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung bekanntzugeben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interesse einzelner entgegenstehen.

    (3) Die Tagesordnungspunkte für nichtöffentliche Sitzungen sind so bekanntzugeben, daß der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet ist.

    (§ 50 Abs. 2 GO LSA)

    § 20

    Sitzungsniederschrift

    (1) Über jede Sitzung des Stadtrates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens

    1. die Zeit und den Ort der Sitzung,

    2. die Namen der Teilnehmer,

    3. die Tagesordnung,

    4. den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse,

    5. das Ergebnis der Abstimmungen und

    6. Vermerke über Mitwirkungsverbote

    enthalten. Jede Stadträtin und jeder Stadtrat, der Vorsitzende und der (Ober-)Bürgermeister können vor ihren Erklärungen verlangen, dass diese in der Niederschrift festgehalten werden.

    (2) Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden, sind gesondert zu protokollieren.

    (3) Die Niederschrift ist allen Stadträtinnen und Stadträten sowie Fraktionen zuzuleiten.

    (4) Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet der Stadtrat.

    (§ 56 GO LSA)

    § 21

    Tonaufzeichnung

    (1) Von jeder Sitzung des Stadtrates wird eine Tonbandaufzeichnung gefertigt, die nur für dienstliche Zwecke Verwendung findet. Die Tonaufnahme ist nicht Bestandteil der Niederschrift im Sinne des § 19.

    (2) Tonträger sind zu archivieren und auf Antrag einer Stadträtin oder eines Stadtrates gegen Unterschrift an den Antragsteller oder den Geschäftsführer der Fraktion, der er angehört, herauszugeben.

    V. ABSCHNITT

    Ausschüsse

    § 22

    Anzuwendende Vorschriften

    Für das Verfahren in den Ausschüssen finden die für das Verfahren im Stadtrat geltenden Vorschriften dieser Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung, sofern nicht durch das Gesetz oder durch die nachfolgenden Bestimmungen Abwei-

    chendes bestimmt ist.

     

    § 23

    Einberufung des Ausschusses

    (1) Die vom Stadtrat in die Ausschüsse verwiesenen Verhandlungsgegenstände sind in der Regel auf die Tagesordnung der nächsten Ausschußsitzung zu setzen.

    (2) Berät der Ausschuss einen Antrag, der von einem dem Ausschuss nicht angehörenden Mitglied des Stadtrates eingebracht wurde, wird auch dieses Mitglied des Stadtrates zur Sitzung eingeladen. Der Vorsitzende des Stadtrates, die Fraktionen und die fraktionslosen Stadträtinnen und Stadträte erhalten eine Einladung zu den Sitzungen zur Kenntnis.

    (3) Ist ein Mitglied des Ausschusses aus dringenden persönlichen oder beruflichen Gründen an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, ist dies rechtzeitig und mit Begründung sowie unter Angabe eines Vertreters dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen.

    (4) Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen einberufen werden.

     

    § 24

    Sachkundige Einwohner

    (1) In die beratenden Ausschüssen sind jeweils zwei sachkundige Einwohner auf der Grundlage § 46 Abs. 1 GO LSA auf Vorschlag der Fraktionen zu berufen. *)

    (2) Sachkundige Einwohner werden widerruflich als Mitglieder mit beratender Stimme berufen, sie sind ehrenamtlich tätig. *)

    (3) Sachkundige Einwohner nehmen an den Sitzungen der beratenden Aus-

    schüsse (öffentliche und nichtöffentliche) teil. ( (*)§ 48 GO LSA)

    (4) Die Bestimmungen über die Mitwirkungsverbote entspr. § 31 GO LSA als auch der Verschwiegenheit entsprechend § 5 Abs. 5 sowie § 30 Abs. 3 gelten entsprechend.

     

     

    § 25

    Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse in beratender Funktion

    (1) Der Verwaltungsausschuß ist neben den sich aus dieser Geschäftsordnung ergebenden Aufgaben für die Vorberatung zuständig von Angelegenheiten

    1. des Geschäftsbereiches des Amtes für Öffentlichkeitsarbeit und Protokoll und

    2. der Beteiligungsverwaltung.

    Er ist auch zuständig für die Vorberatung aller Angelegenheiten, für die nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist.

    (2) Der Finanz- und Grundstücksausschuß ist für die Vorberatung zuständig von Angelegenheiten der Geschäftsbereiche

    1. der Stadtkämmerei,

    2. der Stadtkasse,

    3. des Stadtsteueramtes,

    4. des Liegenschaftsamtes und

    5. des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen.

    Er ist auch zuständig für die Vorberatung aller sonstigen haushalts-

    wirksamen Angelegenheiten.

    (3) Der Vergabeausschuß ist zuständig für die Vorberatung von Vergaben, deren Wert die von der Hauptsatzung festgesetzte Wertgrenze übersteigt .

    (4) Der Personalausschuß ist für die Vorberatung zuständig von Angelegen- heiten der Geschäftsbereiche

    1. des Hauptamtes und

    2. des Personalamtes.

    Er ist auch zuständig für die Vorberatung aller sonstigen personellen Angelegenheiten.

     

    § 26

    Zuständigkeit der beratenden Ausschüsse

    (nachstehende Regelungen sind Beispiele für die Aufgabenzuständigkeit und -möglichkeiten von zu bildenden Ausschüssen, Beispiel der Stadt Magdeburg)

    (1) Der Rechnungsprüfungsausschuß ist für die Vorbereitung von Angelegen- heiten des Geschäftsbereiches des Rechnungsprüfungsamtes zuständig.

    (2) Der Kommunal-, Rechts- und Wirtschaftsausschuß ist für die Vorbereitung zuständig von Angelegenheiten der Geschäftsbereiche

    1. des Ordnungsamtes,

    2. des Amtes für Brand- und Katastrophenschutz,

    3. des Stadtarchives,

    4. des Rechtsamtes,

    5. des Amtes für Wirtschaft und Arbeitsmarktpolitik,

    6. des Referates für Investitionsförderung.

    (3) Der Umweltausschuß ist für die Vorberatung zuständig von Angelegen- heiten der Geschäftsbereiche

    1. des Umweltamtes und

    2. des Grünflächenamtes.

    Er ist auch zuständig für die Vorberatung aller sonstigen die Umwelt in besonderer Weise betreffenden Angelegenheiten.

    (4) Der Ausschuss für Kultur, Erholung und Touristik ist für die Vorberatung zuständig von Angelegenheiten der Geschäftsbereiche

    1. des Kulturamtes,

    2. der Theater,

    3. der Museen,

    4. der Bibliotheken,

    5. der Musikschulen und

    6. des Zoos.

    Er ist auch zuständig für die Vorberatung aller sonstigen die Kultur und Freizeit betreffenden Angelegenheiten.

    (5) Der Ausschuß für Bildung, Schule und Sport ist für die Vorberatung zuständig von Angelegenheiten der Geschäftsbereiche

    1. des Schulverwaltungsamtes und

    2. des Sport- und Bäderamtes.

    Er ist auch zuständig für die Vorberatung aller sonstigen die Bildung und den Sport betreffenden Angelegenheiten.

    (6) Der Gesundheits- und Sozialausschuß ist für die Vorberatung zuständig von Angelegenheiten der Geschäftsbereiche

    1. des Sozialamtes (mit Ausnahme des Aufgabenbereiches der Sozialwoh-

    nungsförderung)

    2. des Gesundheitsamtes und

    3. des Amtes für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung.

    Er ist auch zuständig für die Vorberatung aller sonstigen das Sozial- und das Gesundheitswesen betreffenden Angelegenheiten.

    (7) Der Ausschuß für Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungswirtschaft ist für die Vorberatung zuständig von Angelegenheiten der Geschäftsbereiche.

    1. des Bauverwaltungsamtes,

    2. des Stadtplanungsamtes,

    3. des Vermessungsamtes,

    4. des Bauordnungsamtes,

    5. der Abteilung Sozialwohnungsförderung im Sozialamt,

    6. des Hochbauamtes und

    7. des Tiefbauamtes.

    Er ist auch zuständig für die Vorberatung aller sonstigen des Bau- und das Wohnungswesen betreffenden Angelegenheiten.

    (8) Der Ausschuß für Kinder, Jugend, Familie und Gleichstellung ist für die Vorberatung zuständig von Angelegenheiten

    1. der Kinder und der Jugend,

    2. der Familie,

    3. der Gleichstellung von Frauen und Männern,

    4. der besonderen Situation weiblicher Minderheiten und

    5. des Frauenschutzes,

    soweit nicht der Jugendhilfeausschuß aufgrund besonderer Rechtsvorschriften ausschließlich zuständig ist. (§ 48a GO LSA)

     

    § 27

    Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen

    (1) Der Ausschuß für Bürgerinitiativen und Petitionen berät im Auftrag des Stadtrates über Vorschläge von Bürgerinitiativen gemäss § 24 a GO-LSA. Der Ausschuss berät ebenfalls über Bitten und Beschwerden von

    Einwohnern, die geltend machen können, vom Verhalten der Stadt betroffen zu sein und sich deshalb einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich an den Stadtrat wenden (Petition). (Artikel 19 Landesverfassung LSA)

    (2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner dies erfordern, sowie auf Verlangen des (r) Petenten.

    (3) Zur Vorbereitung einer Entscheidung oder Empfehlung an den Stadtrat kann der Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen Ausschüsse mit der Angelegenheit befassen und einen Bericht verlangen, sowie den

    (Ober-)Bürgermeister zur Berichterstattung ersuchen. Der Ausschuß gibt dem Stadtrat hinsichtlich der Teilnahme von Bürgerinitiativen an der Entschei- dung von gemeindlichen Angelegenheiten, an deren gesellschaftlicher

    Willensbildung die Bürgerinitiative beteiligt sein will, eine Empfehlung über die Art und Weise der Beteiligung und unterbreitet dem Stadtrat einen Vorschlag.

    Soweit der (Ober-)Bürgermeister für den Verhandlungsgegenstand kraft Gesetzes zuständig ist, hat der Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen ihm die Behandlung zu überlassen. Das Ergebnis der Behandlung ist dem Ausschuß für Bürgerinitiativen und Petitionen schriftlich in angemes- sener Frist mitzuteilen.

    (4) Der Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen kann im Ergebnis der Beratung über den Behandlungsvorschlag der Bürgerinitiative zu

    gemeindlichen Angelegenheiten durch den Vorsitzenden abschließend informieren. Dem Stadtrat ist in seiner nächsten Sitzung darüber zu berichten. Ist eine abschließende Behandlung durch den Ausschuß für Bürgerinitiativen und Petitionen nicht möglich, kann dieser den

    Oberbürgermeister oder den Stadtrat ersuchen, den Behandlungsvorschlag aufzunehmen. Darüber wird die Bürgerinitiative durch den Vorsitzenden des Ausschusses unterrichtet. Ebenso kann der Ausschuß die Petition gegen-

    über dem Petenten abschließend beantworten oder den (Ober-)Bürger-

    meister oder den Stadtrat ersuchen, der Petition in angemessener Frist abzuhelfen. Der Vorsitzende des Ausschusses für Bürgerinitiativen und Petitionen teilt das Ergebnis und die Begründung dem (n) Petenten mit.

    Er kann auch eine Zwischenantwort erteilen.

     

     

    VI. ABSCHNITT

    Schlußbestimmungen

    § 28

    Abweichung von der Geschäftsordnung

    Der Stadtrat kann nur im Einzelfall von Vorschriften dieser Geschäftsordnung abweichen, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und keines seiner Mitglieder unverzüglich widerspricht.

    § 29

    Auslegungsregelung

    Bei Zweifeln über Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung entscheidet der Vorsitzende des Stadtrates. Erhebt sich gegen seine Entscheidung Widerspruch, so entscheidet der Stadtrat mit einfacher Mehrheit.

    § 30

    Sprachliche Gleichstellung

    Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Geschäftsordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form, soweit dies nicht bereits ausdrücklich geregelt ist.

     

    § 31

    Inkrafttreten

    Die Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom ....... in Kraft.

    _________

    Ort, Datum

    _______________________

    Vorsitzende(r) des Stadtrates