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Gesetzentwurf Entwurf eines Siebten
Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Der Landtag wolle beschließen: Siebtes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Begründung anliegend. Entwurf Siebtes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.§ 1 Das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1996 (GVBl. LSA S. 281), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nummer 243 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) In der Grundschule werden Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Schuljahrganges unterrichtet. Die Grundschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern im Unterricht Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten und entwickelt die verschiedenen Fähigkeiten in einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang. Bei der Unterrichtsgestaltung sind die individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler mit ihren unterschiedlichen kognitiven, sozialen, emotionalen und motorischen Entwicklungen zu beachten. Der Unterricht wird durch die Tätigkeit von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergänzt und unterstützt.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Grundschule wird mit verlässlichen Öffnungszeiten geführt. Die Dauer der Öffnung beträgt schultäglich in der Regel fünf und eine halbe Zeitstunde. Der Besuch der Eingangs- und Ausgangsphase ist freiwillig. Beginn und Ende der Öffnungszeiten legt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Gesamtkonferenz unter Berücksichtigung der Belange der Schülerbeförderung und der öffentlichen und freien Jugendhilfe fest. Das Verfahren und den Zeitrahmen der Öffnungszeiten sowie die Gestaltung der Eingangs- und Ausgangsphase regelt die oberste Schulbehörde durch Verordnung.“ 2. § 36 Abs. 3 wird aufgehoben. § 2 Dieses Gesetz tritt am 1. August 2002 in Kraft. BegründungMit dem Gesetz vom 24. November 2000 (GVBl. LSA S. 656) wurde zum 1. August 2001 die Grundschule mit festen Öffnungszeiten eingeführt. Mit dem Änderungsgesetz ist beabsichtigt, dass die Zeit am Anfang und am Ende des Schultages als offene Eingangs- und Ausgangsphase geführt wird. Der Besuch soll freiwillig sein. An der Öffnungszeit von schultäglich in der Regel 5 ½ Zeitstunden und am Einsatz von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern soll festgehalten werden. Weitere Einzelheiten kann die oberste Schulbehörde durch Verordnung regeln. Um die Änderungen auch im Namen deutlich zu machen, soll dieser in „Grundschule mit verlässlichen Öffnungszeiten“ geändert werden. Durch Umordnung der Sachverhalte der bisherigen Absätze 1 und 2 von § 4 wird die Organisationsform der „Grundschule mit verlässlichen Öffnungszeiten“ nunmehr in Abs. 2 beschrieben. Aufgrund der Freiwilligkeit des Besuches von Eingangs- und Ausgangsphase ist § 36 Abs. 3 zu streichen. Die Regelungen für die Grundschule mit verlässlichen Öffnungszeiten sollen zum Beginn des Schuljahres 2002/2003 in Kraft treten. |