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    Novellierung des Kommunalabgabengesetzes

    (Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 32/2000 vom 18.08.2000)

     

    Ausgangspunkt der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes war die im Wahlkampf 1998 von der PDS getätigte Aussage, dass die Belastung der Bürgerinnen und Bürger, besonders durch überhöhte Gebühren und Beiträge für Abwasser und Straßenausbau, nicht mehr zuzumuten und eine Novellierung des Kommunalabgabengesetzes fällig ist.

     

    Welche Ergebnisse wurden erzielt:

     

    1.    Neue Regelungen für Gebühren und Beiträge:

     

    ·        Überkapazitäten dürfen nicht in die Gebührenkalkulation einfließen (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG LSA).

     

    In die Gebührenkalkulation dürfen sogenannte „Überkapazitäten“ bei Abwasserkläranlagen nicht einfließen. Erlaubt sind nach den anerkannten Regeln der Technik eine Reserve von max. 15 %. Die genannte Regelung dient der Klarstellung, dass Gebühren gemessen am Verbrauch kostendeckend zu veranschlagen sind.

     

    ·        Eine Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert ist bis 31.12.2005 unzulässig (§ 5 Abs. 2a KAG LSA).

     

    Auf Grund der derzeitigen hohen Gebührenbelastung im Bereich der Abwasserbehandlung, der Regelungen zur Teilentschuldung von Abwasserzweck-verbänden und der Nutzungsdauer der Anlagen von bis zu 30 Jahren wurde die Abschreibungsmöglichkeit nach dem Wiederbeschaffungszeitwert erneut ausgesetzt. Damit ist als Gebührenbestandteil nur eine Abschreibung nach dem Herstellungs- bzw. Anschaffungszeitwert (5 – 7 %) zulässig. Diese Regelung verhindert eine weitere drastische Erhöhung der Gebühren, da nach der Abschreibung auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes eine Abschreibung von bis zu 20 % möglich wäre.

     

    ·        Die Kostenermittlung kann für einen Kalkulationszeitraum erfolgen, der drei Jahre nicht übersteigen soll. Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen im ersten Jahr des nächsten Kalkulationszeitraumes auszugleichen (§ 5 Abs. 2b und 2c KAG LSA).

     

    Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass Überzahlungen (zuviel gezahlte Gebühren) bereits im ersten Jahr des nächsten Kalkulationszeitraumes auszugleichen sind. Bisher war die Möglichkeit gegeben diese Überzahlungen innerhalb des folgenden Kalkulationszeitraumes (also z.B. weiterer drei Jahre) auszugleichen. Dies hatte zur Folge, dass in einer Reihe von Kommunen die Überzahlungen erst nach rd. sechs Jahren ausgeglichen wurden. Die neue Regelung dient insofern dem Verbraucherschutz, da diese Überzahlungen bereits im ersten Jahr des Folgezeitraums auszugleichen sind.

     

    ·        Die Gebühren für die Abwasserbeseitigung und Verwertung von Abfällen sind grundsätzlich linear zu staffeln, Abwassergebühren können degressiv bemessen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht (§ 5 Abs. 3a KAG LSA).

     

    Die lineare Staffelung der Gebühren richtet sich nach der Leistungsinanspruchnahme, d.h. werden mehr Abfälle produziert sind folglich höhere Gebühren zu zahlen. Im Bereich der Abwasserbeseitigung kann eine degressive Bemessung erfolgen, wenn der zuständige Gemeinderat bzw. die Verbandsversammlung auf Grund der hohen Belastung der Einwohnerinnen und Einwohner dies als „öffentliches Interesse“ bekundet. Die Differenz müsste dann aus den jeweiligen Gemeindehaushalten beglichen werden.

     

    ·        Bei der Gebührenkalkulation darf eine verbrauchsabhängige Grundgebühr für die Wasserver- und Abwasserentsorgung sowie Abfallbeseitigung nur mit max. 25 % veranschlagt werden (§ 5 Abs. 3 KAG LSA).

     

    Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Erhebung einer verbrauchsabhängigen Grundgebühr genügend Anreize zum umweltgerechten Verbrauch sicherstellt. Die Zulässigkeit von max. 25 % bezieht sich auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Sanierungs- und Liquiditätshilfen des Landes und erleichtert den Abwasserzweckver-bänden die notwendige Gebührenkalkulation.

     

    ·        Beiträge dürfen nur dann erhoben werden, wenn der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist (§ 6 Abs. 1 KAG LSA).

     

    Dieser Grundsatz ist insofern für die Einwohnerinnen und Einwohner wichtig, dass z.B. Anschlussleistungen sich aus Gebühren refinanzieren müssen. Nur wenn diese Leistungen zu einer erheblichen Erhöhung der Gebühren führen oder nicht über Gebühren gedeckt werden können, sind Beiträge zu erheben.

     

    Straßenausbau:

     

    ·        Straßenausbaubeiträge für Kreisstraßen mit Ausnahme von Geh- und Radwegen sind ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 KAG LSA).

     

    Hiermit wird sichergestellt, dass für den Ausbau von Kreisstraßen keine Ausbaubeiträge erhoben werden dürfen. Dies betrifft jedoch nur den Straßenkörper. Teileinrichtungen wie Geh- und Radwege, straßenbegleitendes Grün, Niveauangleichungen von Einfahrten sind beitragsfähig.

     

    ·        Eine Beitragspflicht für Straßenausbaumaßnahmen seit dem 15. Juni 1991 besteht nur dann, wenn spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung der beitragsauslösenden Maßnahme eine Beitragssatzung in Kraft getreten war (authentische Gesetzesinterpretation, § 6 Abs. 6a KAG LSA).

     

    Diese Regelungen betrifft besonders Altfälle, bei denen Straßenausbaubeiträge, auch nachträglich, erhoben wurden, ohne dass bei Beendigung der beitragsauslösenden Maßnahme eine Beitragssatzung in Kraft getreten war. Somit ist die Auslegung des Oberverwaltungsgerichtes Magdeburg vom 22. Februar 1999, dass eine Beitragspflicht auch ohne Vorhandensein einer in Kraft getretenen Satzung entsteht, rechtlich klargestellt. Folglich kann auch keine Rückwirkung geltend gemacht werden, wenn keine Satzung vorhanden war.

     

    ·        Seit dem 22. April 1999 muss eine Beitragssatzung für Verkehrsanlagen schon vor der Entscheidung des örtlichen Rates über die beitragsauslösende Maßnahme vorliegen.

     

    Mit dieser Regelung wird ein erweiterter Schutz der später Beitragspflichtigen festgeschrieben. Sie besagt, dass bereits vor der Beschlussfassung des Gemeinderates über eine beitragsauslösende Maßnahme eine gültige Satzung vorhanden sein muss.

     

    2.     Erweiterung der Rechte von beitragspflichtigen Bürgerinnen und Bürgern:

     

    ·        Unterrichtung der später Beitragspflichtigen spätestens einen Monat vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme über das beabsichtigte Vorhaben und die zu erwartende Kostenbelastung (§ 6d Abs. 1 KAG LSA).

     

    Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass die später Beitragspflichtigen spätestens einen Monat vor der Beschlussfassung des Gemeinderates über eine beitragsauslösende Maßnahme über das beabsichtigte Vorhaben und die zu erwartende Kostenbelastung unterrichtet werden müssen. Die Art und Weise der Durchführung dieser Unterrichtung sollte in der Satzung anlehnend an Regelungen zur Durchführung von Einwohnerversammlungen durch den jeweiligen Rat festgelegt werden.

     

    ·        Im Falle der unterbliebenen Beteiligung haben die Beitragspflichtigen eine Anspruch auf Nachholung der Anhörung, sofern vertragliche Bindungen zur Durchführung der Maßnahme noch nicht bestehen. Andernfalls haben die Beitragspflichtigen einen Anspruch auf Herabsetzung der Beiträge (§ 6d Abs. 1 KAG LSA).

     

    Ist eine Unterrichtung nicht durchgeführt worden, besteht für die später Beitragspflichtigen ein Anspruch auf Nachholung. Ist dies auf Grund eingegangener vertraglicher Bindungen nicht möglich, haben die später Beitragspflichtigen das Recht auf Überprüfung der Höhe der der Beitragspflicht unterliegenden Kosten auf der Grundlage der Richtlinie für die Anlage von Straßen (RAS) und Herabsetzung des Beitrages.

     

    ·        Die Überprüfung der Höhe der Beitragspflicht unterliegenden Kosten erfolgt auf Antrag eines Beitragspflichtigen durch die Kommunalaufsicht. Sie kann die Hilfe durch Sachverständige oder andere geeignete Einrichtungen in Anspruch nehmen (§ 6d Abs.1 KAG LSA).

     

    Bereits ein Beitragspflichtiger kann bei unterlassener Unterrichtung eine Überprüfung beantragen. Der Antrag ist an die Kommunalaufsicht zu stellen, die entweder selbst oder durch Sachverständige bzw. andere geeignete Einrichtungen die Überprüfung durchführt.

     

    ·        Die Kosten der Überprüfung trägt die Körperschaft, die die Unterrichtung unterlassen hat (§ 6d Abs. 1 KAG LSA).

     

    ·        Bei wiederkehrenden Beiträgen, können die Gemeinden die Art und Weise und die zeitliche Einordnung von Straßen, die nicht dem Durchgangsverkehr dienen, von der Mehrheit der Beitragspflichtigen abhängig machen (§ 6d Abs. 2 KAG LSA).

     

    In Anlehnung an die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträge, die unter der Vorbehalt der Zustimmung der Mehrheit der Beitragspflichtigen gestellt werden kann ist diese Regelung aufgenommen worden. Auch bei wiederkehrenden Ausbaumaßnahmen besteht nunmehr die Möglichkeit einer aktiven Beteiligung der später Beitragspflichtigen sowohl im Bezug auf die Art und Weise des Ausbaus, als auch die zeitliche Einordnung der Maßnahme. Dieses Beteiligungsrecht bezieht sich auf Straßen die nicht dem Durchgangsverkehr dienen. Zu beachten ist hierbei, dass die Körperschaften (Kommunen) dies in den jeweiligen Satzungen festschreiben.

     

    ·        Sowohl die Satzung als auch der Bescheid muss auf die Billigkeitsmaßnahmen, Stundung, Rentierung, Erlass von Beiträge, hinweisen (§ 13a Abs. 1 KAG LSA).

     

    Diese Regelung dient der Rechtssicherheit der Beitragspflichtigen im Falle einer sozialen Härte die entsprechenden Billigkeitsmaßnahmen in Anspruch nehmen zu können.


    Gerald Grünert, November 2000