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    Gegenüberstellung der beiden Gemeindemodelle
    Nach Kabinettsbehandlung Stand 19.06.2001

    Modell

    Einheitsgemeinde (EG)

    Verbandsgemeinde (Entwurf) (VG)

    Größe

    mehr als 7.000 Einwohner

    mehr als 10.000 Einwohner

    Körperschaft

    Kommunale Gebietskörperschaft

    Körperschaft des öffentlichen Rechts

    Organe

    direkt gewählter Gemeinderat und Bürgermeister (hauptamtlich)

    direkt gewählter Gemeinderat, aus seiner Mitte gewählter Vorsitzender (Repräsentant), vom Verbandsgemeinderat bestellter hauptamtlicher Verbandsgemeindedirektor (6 Jahre)

    Untergliederungen

    Ortsteile nach Ortschaftsverfassungsrecht

    Mitgliedsgemeinden ab 1.000 EW und Ortsteile nach Ortschaftsverfassungsrecht

    Befugnisse des Bürgermeisters EG bzw. Verwaltungsdirektors VG

    Widerspruchsrecht nach §§ 62 und 63 GO LSA;

     Teilnahmepflicht an den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse;
    unterliegt der Ordnungsbefugnis des Gemeinderates;

    kein Widerspruchsrecht nach §§ 62 und 63 GO LSA;
    kein Antragsrecht gegenüber den Mitgliedsgemeinden;
    Teilnahmepflicht an den Sitzungen des Mitgliedsgemeinderates und seiner Ausschüsse;
    unterliegt der Ordnungsbefugnis des
    Mitgliedsgemeinderates;
    Meldepflicht bei Gesetzesverletzungen des Mitgliedsgemeinderates und seiner Ausschüsse gegenüber der Kommunalaufsicht

    deren Organe

     

    direkt gewählter Ortschaftsrat und aus seiner Mitte gewählter ehrenamtlicher Ortsbürgermeister

    direkt gewählter Gemeinderat und ehrenamtlicher Bürgermeister
    Ortschaftsrat nach Ortschatfsverfassungsrecht, Wahl des Ortsbürgermeisters aus seiner Mitte

    Aufgaben EG, VG

    Aufgabenallzuständigkeit sowohl für eigenen als auch für den übertragenen Wirkungskreis
    Satzungshoheit
    für alle Aufgaben

    Aufgabenallzuständigkeit für den übertragenen Wirkungskreis und für ausgewählte Bereiche des eigenen Wirkungskreises, z.B. Flächennutzungsplan, Schulen, KITA’s, Brand- und Katastrophenschutz, zentrale Sozial- und Sporteinrichtungen, Aufgaben für Wasser-ver- u. Abwasserbeseitigung, Schiedsstellengesetz und Hilfe in Verwaltungsangelegenheiten,
    Satzungshoheit
    für die übertragenen Aufgaben

    Aufgaben der Untergliederungen
    Mitgliedsgemeinden

    Ortsteile

     



    Aufgabenzuständigkeit entspr. der im Gebietsänderungsvertrag und in der Hauptsatzung geregelten Zuständigkeiten, kein  Satzungsrecht

    Aufgabenzuständigkeit für die nicht übertragenen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, einschl. Satzungs-recht. Haushaltssatzungsrecht,
    Aufgabenzuständigkeit entspr. der im Gebietsänderungsvertrag und in der Hauptsatzung geregelten Zuständigkeiten, kein Satzungsrecht

    Verwaltung
    EG - VG

    eine Verwaltung,

    Chef der Verwaltung ist der hauptamtliche Bürgermeister

    eine Verwaltung, sowohl für die VG und die Mitgliedsgemeinden,
    Chef ist der Verbandsgemeindedirektor

    Verwaltung
    Ortsteile

    ehrenamtliche Ortsbürgermeister und max. eine Bürokraft

    ehrenamtliche Ortsbürgermeister, keine Bürokraft

    ehrenamtlicher Rat EG - VG

    Zuständig für alle Aufgaben der Gemeinde

    Zuständig für die übertragenen Aufgaben der Gemeinde

    ehrenamtlicher
    Rat Mitgliedsgemeinde
    Ortschaftsrat

     

    Zuständig für die Aufgaben nach Ortschaftsverfassungsrecht;

    Zuständig für alle nicht übertragenen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises;
    Zuständig für die Aufgaben nach Ortschaftsverfassungsrecht;

    Ausschüsse EG - VG

    sowohl beratende als auch beschließende Ausschüsse

    sowohl beratende als auch beschließende Ausschüsse

    Ausschüsse Mitgliedsgemeinde

    Ortsteil

     


    beratende Ausschüsse im Ortsteil


    beratende und beschließende Ausschüsse für nicht übertragene Aufgabenzuständigkeit;
    beratende Ausschüsse im Ortsteil

    Finanzen, EG u. VG

    Finanzzuweisung nach FAG und eigene Einnahmen

    anteilige Finanzzuweisung nach FAG und Umlage pro Einwohner

    Finanzen Mitgliedsgemeinde

    Ortschaft

     

     entspr. übertragener Aufgaben nach Gebietsänderungsvertrag

    anteilige Zuweisung nach FAG und eigene Einnahmen;
    entspr. übertragener Aufgaben nach Gebietsänderungsvertrag